Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegewohngemeinschaften
Immer mehr Senioren entscheiden sich für Pflegewohngemeinschaften als Alternative zur Seniorenresidenz. Doch sind die Kosten dafür steuerlich absetzbar? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs klärt auf.
Mit zunehmendem Alter ist ein Verbleib in der eigenen Wohnung aufgrund von Pflegebedürftigkeit oft nicht mehr möglich. Viele Senioren suchen daher nach Alternativen zur Seniorenresidenz und entscheiden sich für eine Pflegewohngemeinschaft (Pflege-WG). Die gute Nachricht ist: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für die Betreuung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können (Urteil vom 10. August 2023, VI R 40/20).
Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung
Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein, damit die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind:
- Die Unterbringung erfolgt aufgrund von Krankheit, zur Pflege oder wegen einer Behinderung.
- Der Steuerpflichtige bezieht als (Mit-)Bewohner einer Wohngemeinschaft jenseits der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren (externen) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen.
Für die Abzugsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob die Pflege-WG den Bestimmungen über die Heimaufsicht nach dem jeweiligen Landes-Heimgesetz oder einer anderen Form der Überwachung unterliegt. Auch ist unbeachtlich, ob es sich um eine anbieterverantwortete oder selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt.
Eingeschränkte Absetzbarkeit
Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung, auf die der BFH in seinem Urteil hinweist: Kosten, die bereits für die normale Lebensführung anfallen, sind nicht abzugsfähig. Dies bedeutet, dass die Kosten um die sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn der private Haushalt nach der Unterbringung in der Pflege-WG aufgelöst wurde.
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