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Cannabis zu Genusszwecken: Ein aktueller Überblick

Wo steht die Koalition derzeit auf ihrem Weg zur Cannabis-Legalisierung? Wir geben einen aktuellen Überblick über den Weg zum lizenzierten Verkauf von Cannabis zu Genusszwecken.

18. November 2022
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In den letzten Monaten war es still um die geplante Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken – bis jetzt. Wie wir bereits im April 2022 berichteten, möchten die Regierungsparteien der SPD, Grüne und FDP dieses Vorhaben zeitnah umsetzen. Die Beantwortung eines Fragenkatalogs der CDU/CSU aus Februar 2022 zeigte jedoch auf, welche zahlreichen Aspekte noch durchdacht, evaluiert und konkretisiert werden müssen, um die Legalisierung voranzutreiben. Welche diese waren, finden Sie in unserem Artikel »Hanfanbau in Deutschland: Eine kritische Betrachtung«.

Uns liegt nun der Entwurf eines Eckpunktepapiers vor, welches die Grundlage für den Gesetzesentwurf bilden soll und einige detaillierte Punkte im Zuge der Legalisierung beinhaltet.

Cannabis-Legalisierung: Der internationale und nationale rechtliche Rahmen

Der europäische Rechtsrahmen umfasst drei Konventionen, die mit dem Vorhaben der Ampelkoalition kollidieren könnten, da diese den Anbau und Verbrauch von Suchtmitteln stark eingrenzen. Die Regierung verfolgt daher den Plan, eine Interpretationserklärung auszuarbeiten, in der legitimiert werden soll, dass die Ziele und Zwecke der Cannabislegalisierung vereinbar mit denen der europäischen Übereinkommen sind. Von der EU-Kommission droht jedoch ein Veto.

Die Ausgestaltungen im nationalen Recht sind bereits konkreter formuliert. Zum einen soll Cannabis und das Tetrahydrocannabinol (THC) durch die Legalisierung nicht mehr als Betäubungsmittel gelten. Zum anderen ist im Bereich der Strafverfolgung zu nennen, dass sämtliche Handlungen entlang der Lieferkette straffrei sind – vorausgesetzt, dass eine erteilte Lizenz für das jeweilige Feld vorliegt. Auch der Konsum von Genusscannabis ist grundsätzlich straffrei. Zudem werden Kinder und Jugendliche bei Verstößen nicht strafbar gemacht, sondern durch eine geeignete Behörde (zum Beispiel das Jugendamt) zu einem Frühinterventions- beziehungsweise Präventionsprogramm verpflichtet. Haben Privatpersonen die Anzeigepflicht erfüllt sowie eine Erlaubnis erhalten, ist ebenfalls der Eigenanbau von zwei Pflanzen zu eigenen Zwecken möglich. Vorausgesetzt wird dafür, dass die Person volljährig ist und Kinder sowie Jugendlichen keinen Zugang zu den Pflanzen haben. Diesbezügliche soll auch die Abgabe von Saatgut reguliert werden.

Eine strafrechtliche Verfolgung wird jedoch im Fall von organisierter Kriminalität und kinder- sowie jugendgefährdenden Handlungen eingeleitet. Übrige Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit einem Bußgeld auferlegt.

Der gesundheitliche Verbraucherschutz bei Cannabis zu Genusszwecken

Weitere Konkretisierungen gab es auch hinsichtlich Verkauf, Qualität, Werbung und Verpackung von Genusscannabis. Die Abgabe wurde so definiert, dass sie nur in behördlich zugelassenen und überwachten Geschäften erfolgen darf. Dazu gehören neben lizenzierten Fachläden auch Apotheken. Das Verkaufspersonal und die Ladeninhaber sind dazu verpflichtet, Sach-, Beratungs- sowie Präventionskenntnisse nachzuweisen und die Abgabe nicht an Dritte zu tätigen. Unter sehr strengen Voraussetzungen ist auch der Online-Handel möglich, welcher jedoch vielfach kritisiert wird. Die maximale Abgabemenge pro Person und damit auch der maximale Eigenbedarf beträgt 20 Gramm.

Hinsichtlich der Qualität und des Gesundheitsschutzes lassen sich drei wesentliche Punkte benennen. Erstens darf der THC-Gehalt bei der Abgabe an unter 21-Jährige die 10-Prozentgrenze nicht übersteigen. Bei über 21-Jährigen ist es ein THC-Gehalt von maximal 15 Prozent. Zweitens umfasst die Legalisierung von Genusscannabis nicht die Vermischung mit anderen Substanzen wie Nikotin, Tabak oder Aromen. Drittens muss ausgewiesen werden, ob und in welchem Umfang Pflanzenschutzmittel beim Anbau eingesetzt wurde.

In Bezug auf mögliche Werbeaktionen wurde ein generelles Werbeverbot für Genusscannabis ausgesprochen. Die kommunizierten Informationen rund um die Cannabisabgabe dürfen nur sachlicher Natur sein und beispielsweise den Herkunftsort oder das Gewicht deklarieren. Im Sinne des Gesundheits- sowie Verbraucherschutzes ist zur Pflicht berufen worden, dass auf der äußersten Verpackung zahlreiche Hinweise zum Anbau sowie gesundheitliche und gefährdende Warnhinweise ausgewiesen werden müssen, die in der Packungsbeilage nochmals detaillierter kommuniziert werden.

Wie soll der Kinder- und Jugendschutz im Rahmen der Cannabislegalisierung gestaltet werden?

Weitere Rahmenbedingungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind einerseits die Alterskontrolle beim Betreten eines lizenzierten Geschäfts (bei Apotheken vor der Abgabe) sowie die Abgabe in kindersicheren Behältern. Anderseits ist bei der Lizenzerteilung der Geschäfte darauf zu achten, dass ein Mindestabstand zu Schulen sowie Jugendeinrichtungen eingehalten wird. Ergänzend dazu ist auch der Konsum von Cannabis in öffentlichen Bereichen wie Schulen, Spielplätzen, Kindergärten oder Fußgängerzonen verboten. Außerdem sind zahlreiche Beratungs-, Frühinterventions- und Präventionsprogramme geplant, die individuell für verschiedene Zielgruppen ausgestaltet werden.

Kontrolle entlang der Lieferkette

Das Eckpunktepapier der Bundesregierung befasst sich weiterhin mit den Bereichen des Anbaus, der Lizenzierung, des Vertriebs und der Besteuerung entlang der Lieferkette. Bezüglich des Anbaus wurden neben der Eigenversorgung mit zwei Pflanzen wenige neue Informationen in das Papier aufgenommen. Interessant ist hingegen, dass in der Stellungnahme der Koalition aus dem Februar 2022 vielfach die Nachfrage und somit der Bedarf nicht beziffert werden konnte. Nun äußert die Regierung, dass perspektivisch mit einem Bedarf von 400 Tonnen zu kalkulieren sei. Weiterhin heißt es, dass in Deutschland etwa vier Millionen Menschen Cannabis konsumieren.

Konkreter sind die Ausgestaltungen bezüglich der Lizenzierung. Jeder Schritt in der Lieferkette muss dokumentiert werden und sowohl der Anbau als auch der Vertrieb steht durch die Lizenzierung unter einer strengen staatlichen Mengenkontrolle. Durch die legale Zuführung von Cannabis in den Markt soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden. Ohne Lizenz ist lediglich der private Eigenanbau erlaubt.

Lizenzvergabe, um Cannabis zu Genusszwecken zu vertreiben

Die Lizenzvergabe erfolgt über den Bund beziehungsweise das jeweilige Bundesland gegen eine Gebühr. Der Lizenzgeber hat dabei das Recht, die Lieferkette jederzeit zu kontrollieren sowie Bußgelder aufzuerlegen, sobald es zu Verstößen kommt. Beantragt man eine Lizenz, sind vier Voraussetzungen zu erfüllen. Erstens dürfen der Antragsteller und alle Personen, die Zugang zu dem Cannabis haben, keinerlei Straftaten in den letzten fünf Jahren begangen haben. Zweitens müssen alle beteiligten Personen Sachkunde nachweisen. Drittens muss der Lizenznehmer in ein Unternehmensregister eingetragen sein sowie viertens eine gute finanzielle Bonität nachweisen. Darüber hinaus ist je nach Antrag gegebenenfalls ein Sicherheitskonzept zu präsentieren und umzusetzen, wodurch der Schutz vor Diebstahl gewährleistet werden kann.

Überlegungen zum Vertrieb von Cannabis

Einerseits ist ein internationaler Handel durch die geltenden internationalen Bestimmungen ausgeschlossen. Auf nationaler Ebene soll der Verkauf in lizenzierten Geschäften und Apotheken stattfinden, um so die bereits bestehende Infrastruktur zu nutzen. Dies hat die Vorteile, dass eine flächendeckende Verfügbarkeit auch im ländlichen Raum gesichert ist und dadurch bundesweit der Schwarzmarkt zurückgedrängt werden kann.

Andererseits wird sehr kontrovers diskutiert, inwieweit ein Online-Handel in das Vertriebsnetz integriert werden kann. Auch hier kann argumentiert werden, dass durch das noch breitere Angebot der kriminelle Handel eingedämmt wird. Die Ampelkoalition plant, dass Onlinekäufer sich zunächst in einem lizenzierten Geschäft vorstellen und für den Online-Handel registrieren müssen. Bei Bestellung erfolgt der Versand ausschließlich aus der Vertriebsstätte heraus, in dem die Registrierung erfolgt ist. Der Postdienstleister ist bei Auslieferung dazu verpflichtet, die Waren persönlich mit Identitätsprüfung zu übergeben.

Grundsätzlich sind die Umsätze von Genusscannabis umsatzsteuerpflichtig. Hinzu kommt die vorgesehene »Cannabis-Steuer«, die sich linear am THC-Gehalt orientieren wird. Bezüglich der Bepreisung muss sich streng an den Preisen des Schwarzmarktes orientiert werden, damit kein Anreiz geschaffen wird, das Cannabis nicht doch illegal zu erwerben. Der durchschnittliche Preis beträgt auf dem Schwarzmarkt etwa 10 Euro pro Gramm.

»Risiken sind derzeit höher, als es bei der Legalisierung der Fall wäre.«*

Bundesgesundheitsminister Lauterbach stellt als Legitimation für das Gesamtvorhaben klar heraus, dass die Risiken in der derzeitigen Praxis deutlich größer seien, als es mit einer Legalisierung von Cannabis der Fall wäre. Dies bezieht sich auf die verfolgten Ziele, wie beispielsweise die derzeitige Stärke des Schwarzmarktes oder die Verunreinigung und mangelnde Produktqualität der Pflanzen. Unter anderem wird die Legalisierung scharf von Bayers Gesundheitsminister Holetschek (CSU) kritisiert. Dieser führt an, dass das Vorhaben zu viel Energie sowie Ressourcen beanspruchen würde, die besonders in anderen Bereichen der Gesundheits- und Pflegepolitik benötigt werden. Weiter fügt er hinzu, dass die Risiken bei Cannabiskonsum stark verharmlost würden und die Gefahr der Abhängigkeit durch die legale Beschaffung ansteigen könne. Daher sei die Cannabislegalisierung als Gesamtvorhaben mehr als unverantwortlich.

Schlussendlich zeigt sich durch das Eckpunktepapier, dass die konkreten Ausgestaltungen des Legalisierungsvorhabens Fortschritte zeigen. Dennoch bleibt abzuwarten, welche Reaktion aus Brüssel folgt, welcher Zeitplan eingehalten werden kann und welche weiteren Überlegungen gefestigt werden – mit Blick auf den anstehenden Gesetzesentwurf.

*Karl Lauterbach (SPD)