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Neuer Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen

Am 18. August 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bis dato geltende Verzinsung aus Steuernachforderungen sowie -erstattungen für verfassungswidrig. Nun ist ein neuer Zinssatz rechtskräftig.

22. November 2022
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Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder -erstattungen sinkt rückwirkend zum 1. Januar 2019. Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Mit Verkündung am 21. Juli 2022 ist die Änderung rechtskräftig. Steuerberater Michael Volkhausen erklärt, welcher Zinssatz nun gilt.

Steuernachzahlungen und -erstattungen: Dieser Zinssatz gilt nun

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach § 233a Abgabenordnung auf 0,15 Prozent pro Monat - also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Es wird ausschließlich die Verzinsung nach § 233a AO auf 1,8 Prozent pro Jahr gesenkt. Die übrigen Verzinsungen, wie zum Beispiel für Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Hinterziehung bleiben bei 6 Prozent pro Jahr bestehen. Auch für Säumniszuschläge nach § 240 AO oder die Verzinsung von Rückstellungen in Höhe von 5,5 Prozent ist keine Anpassung vorgesehen.

Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, dass die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin vorläufig ergehen können (reine technische Vorläufigkeit) oder ausgesetzt werden.