Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto

11 Treuhand Plus Die Höhe der Pauschalierung ist auf die beim Arbeitnehmer abziehbaren Werbungskosten beschränkt, also auf die Entfernungspauscha- le von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauscha- le für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 Euro. Übersteigen bei Benutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrkarte die Entfernungspauschale, kann die Pauschalierung bis zur Höhe dieses Betrags erfolgen. Eine weitere Möglichkeit sich als Arbeitgeber steuerbegünstigt an den Fahrkosten Ihrer Mit- arbeiter zu beteiligen ist die Gewährung eines steuerfreiern Sachbezugs. Sie können Ihren Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei zukommen lassen. Als Sachbezüge kommen Tankgutscheine, in Betracht (siehe unter »Gut- scheine«). Nutzt Ihr Arbeitnehmer nicht seinen privaten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und er- ster Tätigkeitsstätte wäre die Überlassung einer Fahrkarte für den öffentlichen Nahver- kehr, das sogenannte Jobticket, eine weitere Möglichkeit (siehe »Jobticket«). Familienfürsorgeleistungen Unter dem Motto »Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie« unterstützt der Gesetzgeber Beschäftigte. Zum einen soll Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurück- kehren wollen, der Wiedereinstieg problem- loser ermöglicht werden. Zum anderen soll eine Unterstützung von Arbeitnehmern erfol- gen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen. Sie erhalten als Arbeitgeber die Möglichkeit Ih- ren Mitarbeitern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Hierunter fallen Dienst- leistungen für die Beratung oder Vermittlung von Betreuungsleistungen, deren Kosten von Ihnen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übernommen werden. Neben den Beratungs- und Vermittlungsleis­ tungen können Sie auch bestimmte Betreu- ungskosten steuerfrei ersetzen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Grün- den entstehen. Allerdings gilt dies nur für zu- sätzliche, außergewöhnliche Aufwendungen, etwa anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme oder bei Krankheit. Der jährliche steuerfreie Höchstbetrag hierfür beträgt 600 Euro. Fortbildungskosten Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für Fort- bildungsmaßnahmen, handelt es sich dabei nicht um Arbeitslohn. Ob die Fortbildungs- maßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen be- trieblichen Einrichtungen oder außerhalb des Betriebs durchgeführt werden, spielt keine Rolle. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers wird stets ange- nommen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Be- trieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Auch wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die Fortbildungsmaßnahme der Rechnungsem­ pfänger ist, steht dies dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht entgegen.

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