Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
12 Treuhand Plus Tipp : Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass Sie als Arbeitgeber Vertragspartner und Rech- nungsempfänger des Fortbildungsinstituts sind. Denn nur in diesem Fall steht Ihnen über die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Ab Januar 2019 wurde eine gesetzliche Steuer befreiung für Weiterbildungsleistungen des Ar- beitgebers eingeführt. Diese Änderung hatte vor allem eine klarstellende Bedeutung. Die Steuerbefreiung gilt ausdrücklich wie schon zuvor für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäfti- gungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen. Da- runter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruf- lichen Herausforderungen beitragen. Dabei kommt es allerdings nicht mehr darauf an, die Einsatzfähigkeit im konkreten Arbeitge- berbetrieb zu erhöhen. Somit fallen auch z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, unter die Steuerbe- freiung. Ebenso steuerbefreit sind Outplace- ment-Beratungen von ausgeschiedenen Mit- arbeitern zur Unterstützung der beruflichen Neuorientierung. Einzige Voraussetzung ist, dass diese Fortbildungen keinen überwie- genden Belohnungscharakter haben dürfen. Belohnungscharakter hätte beispielsweise eine Bildungsreise, die außer eindeutig beruf- lich veranlassten Inhalten auch Elemente ei- ner Incentivereise aufweist, z. B. eine Sprach- reise mit touristischen Anteilen. Für Sie als Arbeitgeber haben sich durch das Jahressteuergesetz 2019 die Anforderungen für die Gewährung einer lohnsteuer- und bei- tragsfreien Fort- bzw. Weiterbildungsleistung ab 1. Januar 2019 deutlich verringert: • Es ist kein direkter Zusammenhang mit der derzeitigen Tätigkeit erforderlich. • Es ist keine Anrechnung auf die Arbeitszeit erforderlich. • Es ist keine schriftliche Zusage der Kosten übernahme im Vorfeld erforderlich. • Es ist unschädlich, wenn der Zuschuss vom Bestehen der Prüfung abhängig gemacht wird. • Die Maßnahme darf keinen Belohnungs charakter haben. Gesundheitsförderung Die Steuerbefreiung für Leistungen des Ar- beitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer gilt nur für Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und einen Höchstbetrag von 600 Euro (ab 2020) pro Jahr und Mitarbeiter nicht über- steigen. Welche Maßnahmen fallen unter die Steuer befreiung? Die geförderten Maßnahmen müs- sen hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen der §§ 20, 20a und 20b SGB V entsprechen. Damit können Sie als Arbeit- geber ihren Beschäftigten Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewer- tungen der Krankenkassen steuerfrei anbie- ten. Dies sind insbesondere Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen genannt sind. § 20 SGB V fordert, dass die Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung entsprechend zertifi-
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