Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
13 Treuhand Plus ziert sind. Die Leistungen können in folgenden Bereichen erfolgen: • Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung Bewegungsmangel, arbeitsbedingte Belas tungen des Bewegungsapparates) • Ernährung (Mangel-/Fehlernährung, Übergewicht) • Stressbewältigung und Entspannung • Suchtmittelkonsum (Raucherentwöhnung) Durch das Präventionsgesetz vom 17.7.2015 wurde ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren für begünstigte Maß- nahmen eingeführt (www.zentrale-pruefstelle- praevention.de ). Die Prüfung eines Kurses und Anbieter erfolgt einmal, zentral, bundes- weit und kostenfrei. Die Zertifizierung ist seit 1.1.2019 Voraussetzung um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchge- führte zertifizierte Maßnahmen verwenden, fallen unter diese Steuerbefreiung. Ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei kann ein Zuschuss für Maßnahmen geleistet werden, die Sportvereine oder Fitnessstu- dios anbieten, wenn diese entsprechend zertifiziert sind. Etwas anderes gilt für die Übernahme oder Bezuschussung von Mit- gliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fit- nessstudios, denn für reine Mitgliedsbeiträge gilt die Steuerbefreiung nicht. Gutscheine und Geldkarten als steuerfreier Sachbezug Sachbezüge bis zu einem monatlichem Wert von 50 Euro können Arbeitnehmern steuerfrei gewährt werden. Durch das in Kraft treten des Jahresssteuergesetzes 2019 wurde die An- forderung an einen Gutschein, damit er als Sachbezug in Betracht kommt, verschärft. So können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsur- rogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten keine Sachbezüge mehr sein. Ausnahmen hiervon sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen be- rechtigen. Gutscheine und Geldkarten, bei denen ab 01.01.2020 die Voraussetzungen für die Anwen- dung der Sachbezugs-Freigrenze von 50 Euro erfüllt sind: • Gutscheinkarten einzelner Geschäfte (z.B. aufladbare Geschenkkarten für Einzelhandel) • Gutscheinkarten in begrenzten regionalen Gebieten(z.B. Citygutschein oder Center- gutschein) Dabei kann es sich um einen inländisch städtischen oder einen auf eine bestimmte inländische Region, wie beispielsweise mehrere benachbarte Städte und Gemein- den, erstreckenden Einkaufs- und Dienst- leistungsverbund inklusive Internetshop handeln. Hierfür reicht eine Begrenzung auf die unmittelbar angrenzenden zweistelligen Postleitzahlenbezirke aus, auch bundes- landübergreifend.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NTAwMDEy