Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
14 Treuhand Plus • Gutscheinkarten innerhalb eines begrenz- ten Netzes (z.B. einzelne Geschäfte, Einzelhandelsketten, Marketinggemein- schaften örtlich begrenzt) • Gutscheinkarten zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungs- spektrums (z.B, Tankkarte) • Gutscheinkarten, wenn sich der Arbeitneh- mer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkar- te aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann. Versandkosten Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Kosten für den Versand von Sachzuwendungen an die private Adresse des Arbeitnehmers, liegt in der Übernahme ein zusätzlicher Sachbezug vor. Dieser Sachbezug ist der eigentlichen Sachzuwendung hinzuzurechnen und in die 50-Euro-Freigrenze mit einzubeziehen. Zusätzlichkeit Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Ge- setzgeber für den Einsatz von Gutscheinen und Geldkarten eine zusätzliche Hürde in das Gesetz aufgenommen. Für die Anwendung der 50 Euro-Freigrenze muss seit dem 01.01.2020 der Gutschein oder die Geldkarte zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn gewährt werden. 50-Euro-Freigrenze Hinsichtlich der Lohnsteuer- und Sozialversi- cherungsfreiheit gilt weiterhin die Freigrenze von 50 Euro. Bitte achten Sie darauf, ob Sie dem Mitarbeiter neben dem Gutschein noch weitere Sachbezüge gewähren. Denn: Übersteigt die Summe der Sachbezüge 50 Euro monatlich, unterliegt der volle Betrag sowohl der Lohn- steuer- als auch der Sozialversicherungspflicht. Problematisch ist, dass bestimmte Sachbezüge in diese 50-Euro-Grenze mit einzubeziehen sind (zum Beispiel zinsvergünstigte Arbeitnehmer- darlehen), andere wiederum nicht (wie etwa die private Nutzung des Dienstwagens). Wichtig: Setzen Sie sich vor der Vergabe von Gutscheinen mit Ihrem persönlichen Berater in Verbindung, um sicherzustellen, dass die 50-Euro-Grenze nicht überschritten wird und ob das von Ihnen in Betracht gezogene Gut- scheinsystem die Anforderungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der 50 Euro-Freigrenze erfüllt. Wenn Sie Interesse haben Gutscheine oder Geldkarten an Ihre Mitarbeiter auszugeben, wenden Sie sich an Ihren persönlichen Berater. Internetpauschale Als Voraussetzung für die Zahlung einer Inter- netpauschale muss der Arbeitnehmer in erster Linie natürlich über einen Internetzugang ver- fügen, für den monatliche Gebühren anfallen. Auch wenn das Internet rein privat genutzt wird, können diese Kosten vom Arbeitgeber wirksam als Internetpauschale bezuschusst werden. Bis zu 50 Euro im Monat können pau- schal mit 25 Prozent lohnbesteuert werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, muss dies einzeln belegt werden. An- rechenbar sind dabei die laufenden Gebühren sowie Anschaffungskosten, wie zum Beispiel die Einrichtungsgebühren für den Anschluss oder die Anschaffung eines PC. Damit die Internetpauschale anerkannt wird, dürfen die Zuschüsse ausdrücklich nur zusätz-
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