Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto

15 Treuhand Plus lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss sollte also nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütungen sein. Der Zuschuss kann pro Familie mit glei- cher Wohnadresse nur einmal in Anspruch ge- nommen werden, muss also bei Bedarf geteilt werden. Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen jährlich in Schriftform die anfallenden Kosten bestäti- gen. Diese Erklärung ist den Lohnunterlagen beizulegen, um im Bedarfsfall die Rechtmäßig- keit der Internetpauschale belegen zu können. Für Arbeitnehmer ergibt sich zudem der Vor- teil, dass bei Zuschüssen bis 50 Euro im Monat eine Anrechnung auf die Werbungskosten der Einfachheit halber nicht vorgesehen ist. Jobfahrrad Seit dem 1.1.2019 und zunächst bis Ende 2030 ist die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuer- frei. Gehaltsumwandlungen fallen nicht unter die Steuerfreiheit. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektro- fahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elek- trofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraft- fahrzeug einzuordnen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Als Kfz gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Zum 01.01.2020 wurde eine neue Pauschalie- rungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt: Der Ar- beitgeber kann den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschalieren, wenn er einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Jobticket 2018 wurde das steuerfreie Jobticket wieder eingeführt. Eine ähnliche Steuerbefreiung gab es bereits früher, sie war jedoch im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen ab 2004 entfallen. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte geleistet werden, sind steuer- und sozialversicherungs- frei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Per- sonennahverkehrs. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, das heißt, das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden. Unter diese Regelung fallen auch Zuschüsse des Arbeitge- bers für das Deutschlandticket. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde eine zu- sätzliche Neuregelung rückwirkend ab dem Jahr 2019 eingeführt: Sie als Arbeitgeber können jetzt wählen, ob Sie Sachbezüge und Zuschüsse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter anderem für Fahrten zwischen Wohnung und

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