Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto

16 Treuhand Plus erster Tätigkeitsstätte entweder mit 15 Pro- zent oder mit 25 Prozent pauschal versteuern. Der Vorteil einer Versteuerung mit 25 Prozent liegt zum Einem darin, dass diese pauschale Versteuerung unabhängig davon ist, ob die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung geleistet werden. Zum Anderen kann der Mitarbeiter die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich noch in seiner Ein- kommensteuererklärung steuermindernd gel- tend machen. Sollten Sie dies Gestaltung ins Auge fassen wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Berater. Kassenverlust­ entschädigung Mitarbeitern, die Sie im Kassen- oder Zähl- dienst beschäftigen, dürfen Sie bis zu 16 Euro monatlich als Kassenverlustentschädigung oder Mankogeld steuerfrei auszahlen. Kindergartenzuschuss Leistungen/ Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schul- pflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinder- gärten oder vergleichbaren Einrichtungen (zum Beispiel Tagesmutter) sind steuerfrei. Steu- erfrei bleibt der Zuschuss aber nur, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn gezahlt wird. Es darf keine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass bei Eintritt der Schulpflicht der Kindergartenzuschuss Teil der ursprünglichen Barlohnvergütung wird. Geldzuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen hat. Der Arbeit- geber hat die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Parkplatz Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern kostenlos oder verbilligt eine Parkmöglichkeit zum Ab- stellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit, so sieht das Finanzamt darin eine Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Dieser Vorteil muss also nicht als Arbeitslohn erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie Park- oder Einstellmöglichkeiten von einem Dritten anmieten und Ihren Mitarbeitern unentgeltlich überlassen. Ersetzen Sie dagegen Ihren Mitarbeitern die von diesen in Vorleistung getragenen Park- gebühren für das Abstellen der Fahrzeuge während der Arbeitszeit, müssen Sie die Ersatzleistung in voller Höhe zum steuer- pflichtigen Arbeitslohn rechnen. Parkplatzge- bühren, die bei Dienstreisen anfallen, können Sie als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Reisekosten bei Dienstreisen (Auswärtstätigkeiten) Fahrtkosten … ... können Sie Ihrem Mitarbeiter wie folgt lohn- und sozialversicherungsfrei zahlen, wenn er für eine Auswärtstätigkeit sein privates Fahr- zeug benutzt: Pkw (Kraftwagen) 0,30 Euro andere motorbetriebene Fahrzeuge 0,20 Euro Die Beträge gelten je gefahrenem Kilometer.

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