Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
17 Treuhand Plus Verpflegungsmehraufwendungen … … dürfen Sie bei einer inländischen Dienstrei- se mit folgenden Pauschbeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten: Abwesenheitsdauer Pauschbetrag Eintägige Dienstreisen mehr als 8 Std. 14 Euro Mehrtägige Dienstreisen mit Übernachtung 24 Stunden 28 Euro Ab- und Anreisetag je 14 Euro Mehrtägige Dienstreisen ohne Übernachtung Bei der Zusammenrech- nung der Abwesenheits- zeiten für beide Tage ergibt sich eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 Euro Die steuer- und sozialversicherungsfreie Er- stattung der Verpflegungspauschale ist für jede von Ihnen als Arbeitgeber Ihrem Arbeit- nehmer kostenlos oder verbilligt überlassene Mahlzeiten wie folgt zu kürzen: für ein Frühstück um 5,60 Euro für ein Mittag- und ein Abendessen um je 11,20 Euro Übernachtungskosten … … können Sie bei Dienstreisen grundsätzlich in Höhe der tatsächlich entstandenen und nach- gewiesenen Aufwendungen (beispielsweise Hotelrechnung) für die Übernachtung steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Dabei gehören die Kosten für das Frühstück zu den Verpflegungskosten. Die Kosten für das Früh- stück sind also mit dem Pauschbetrag für Ver- pflegungsmehraufwendungen abgegolten und müssen daher vom Gesamtpreis für Übernach- tung und Frühstück abgezogen werden. Weist Ihr Arbeitnehmer die Unterbringungs kosten nicht im Einzelnen nach (wie etwa bei privater Übernachtung bei einem Bekannten), können Sie ihm pro Übernachtung einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei zahlen. Reisenebenkosten … … können in ihrer tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden. Zu den Reisenebenkosten gehören beispielsweise: • Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, • Ferngespräche und Schriftverkehr beruf- lichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern, • Straßenbenutzungs- und Parkplatzge- bühren sowie Schadensersatzleistungen in Folge von Verkehrsunfällen, • Verluste auf der Reise abhanden gekom- mener oder beschädigter Gegenstände, die der Arbeitnehmer auf der Reise verwenden musste. Doppelte Haushaltsführung Führt ein Angestellter zwei Haushalte, können Sie ihm die tatsächlichen nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zu 1000 Euro monat- lich erstatten. Möglich ist auch die pauscha- le Vergütung. Sie beträgt bei einer Wohnung im Inland 20 Euro pro Tag in den ersten drei Monaten, danach fünf Euro pro Tag. Aufzeichnungspflicht Voraussetzung für die steuer- und sozialver- sicherungsfreie Auszahlung der Beträge ist, dass, Reisekostenabrechnungen vorliegen, aus denen sich zweifelsfrei ergeben muss, für welche konkrete Dienstreise und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer die Reisekosten er- stattet wurden.
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