Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
18 Treuhand Plus Sachprämien bei Kunden bindungsprogrammen Viele Unternehmen haben inzwischen Kun- denbindungsprogramme eingeführt, bei de- nen der Kunde für die Inanspruchnahme einer Leistung Bonuspunkte erhält. Die Bonus- punkte können unter bestimmten Vorausset- zungen in Sachprämien umgewandelt werden. Erhält Ihr Arbeitnehmer, der in Ihrem Auftrag und für Ihre Rechnung die Leistung des Un- ternehmens in Anspruch nimmt, im Gegenzug Bonuspunkte für jeden getätigten Umsatz und kann diese in Sachprämien eintauschen, dann sind diese Sachprämien steuerfrei, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Hierunter fallen z.B. die Bo- nuspunkte der Deutschen Bahn. Besteht die Möglichkeit die Prämien in Form von Einkaufs- gutscheinen oder Bargutschriften einzulösen, wie beispielsweise bei Payback, liegt immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Ar- beitslohn vor. Telefonkosten Die Ihrem Mitarbeiter für beruflich veranlasste Telefonate über seinen Privatanschluss ent- standenen Gesprächsgebühren können Sie steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist, dass beim Arbeitnehmer erfahrungsgemäß Aufwand für beruflich be- dingte Telefonate anfällt und diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er- setzt werden. Mit Einzelverbindungsnachweis Bei Vorliegen eines Einzelverbindungsnach- weises, können Sie die den beruflich ver- anlassten Telefonaten zuzuordnenden Ge- sprächsgebühren steuerfrei ersetzen. Auch die Aufwendungen für das Nutzungsent- gelt einer Telefonanlage sowie für den Grund- preis der Anschlüsse können entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsent- gelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt wer- den. Ohne Einzelverbindungsnachweis Bei einem pauschalen Ersatz von Auslagen erkennt die Finanzverwaltung die Steu- erfreiheit nur in bestimmten Grenzen an. Hierbei gilt Folgendes: Fallen erfahrungsge- mäß beruflich veranlasste Telekommunika- tionsaufwendungen an, können aus Verein- fachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höch- stens 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt Beispiel: Der Arbeitnehmer übernachtet anlässlich eines auswärtigen 2-tägigen Seminars in einem Hotel. Die Hotelrechnung wird vom Hotel direkt an den Arbeitgeber geschickt. Reisekostenabrechnung des Arbeitnehmers: Verpflegungspauschale 2 x 14 Euro = 28,00 Euro Abzüglich Kürzung Frühstück 5,60 Euro Auszahlungsbetrag 22,40 Euro
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