Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
19 Treuhand Plus werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich verändern. Die Aufzeichnungen soll der Arbeitgeber als Anlage zum Lohnkon- to aufbewahren. Umzugskosten Beruflich veranlasste Umzugskosten können Sie Ihrem Mitarbeiter steuerfrei erstatten. Be- rufliche Gründe sind zum Beispiel • von Ihnen gefordertes Beziehen einer Dienstwohnung, • erstmaliger Arbeitsantritt oder Wechsel des Arbeitgebers, • Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Ort, zum Beispiel in eine andere Filiale, • Umzug in die Nähe des (neuen) Arbeits- platzes – auch innerhalb einer Großstadt –, um so die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- stätte erheblich zu vermindern (Vorausset- zung: Fahrzeitersparnis täglich mindestens eine Stunde). Sie können Umzugskosten ohne weiteres bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstat- ten, die ein Bundesbeamter bei Versetzung aus dienstlichen Gründen als steuerfreie Umzugskostenvergütung erhalten würde. Die- se Umzugskostenvergütung umfasst insbe- sondere: • die durch den Umzug notwendigen Ausla- gen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung; • die Reisekosten Ihres Mitarbeiters und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen für den Umzugstag. Auch für Reisen zum Suchen oder zur Besichtigung einer Wohnung können Sie Fahrtkostenersatz sowie Tage- und Über- nachtungsgeld gewähren; • die Mietentschädigung bei gleichzeitiger Belastung Ihres Mitarbeiters durch Miet- zahlung für die alte und die neue Wohnung. Hierzu zählt die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihr Mitarbeiter das Mietverhältnis frühestens auflösen kann, jedoch für längstens sechs Monate. Voraussetzung ist allerdings, dass er für denselben Zeitraum auch bereits Mie- te für die neue Wohnung bezahlen muss; • die notwendigen ortsüblichen Wohnungs- vermittlungsgebühren (zum Beispiel Mak- lergebühren) zur Erlangung einer angemes- senen Mietwohnung; • umzugsbedingte Unterrichtskosten (Nach- hilfe) für ein Kind bis zu 1.286 Euro ab dem 1. März 2024 • Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen: – für den Arbeitnehmer, der vor dem Umzug eine Wohnung hat und nach dem Umzug wieder eine einrichtet: 964 Euro ab dem 1. März 2024 – für jede andere Person, die auch nach dem Umzug mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt: 643 Euro ab 1. März 2024 – für den Arbeitnehmer, der vor dem Einladen des Wohnungsguts keine Wohnung hat oder nach dem Umzug keine Wohnung einrich- tet: 193 Euro ab dem 1. März 2024 Maßgeblich für die Beurteilung des Zeitpunkts bei den Pauschalen für die umzugsbedingten
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