Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto

21 Treuhand Plus 1. Nachtarbeit Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 0.00 Uhr Zuschlag zum Grundlohn, soweit der Zuschlag 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt, Nachtarbeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr Zuschlag zum Grundlohn, soweit der Zuschlag 40 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt, wenn Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen Nachtarbeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr Zuschlag zum Grundlohn, soweit der Zuschlag 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. 2. Sonn- und Feiertage usw. Sonntagsarbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr Zuschlag zum Grundlohn, soweit der Zuschlag 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt Silvester ab 14.00 Uhr, gesetzliche Feiertage ganztägig Zuschlag zum Grundlohn, soweit der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Heiligabend ab 14.00 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai ganztägig Zuschlag zum Grundlohn, soweit der Zuschlag 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt auch die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages. Die Steuerbefreiung zu 1. und 2. kann kumuliert in Anspruch genommen werden, aber keine Kombination von Sonn- und Feiertagszuschlag

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