Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto

22 Treuhand Plus Checkliste Art der Arbeitgeberleistung LSt-frei SV-frei Aufmerksamkeiten wenn deren Wert 60 Euro nicht übersteigt (z. B. Blumen, Buch, Genussmittel aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder Mahlzeiten während außergewöhnlicher Arbeitseinsätzen) + + Auslagenersatz durch den Ausgaben des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden + + Belegschaftsrabatt beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeit- geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit der Nachlass insgesamt 1080 Euro im Kalenderjahr (Rabattfreibetrag) nicht übersteigt. Dabei sind die um 4 % geminderten Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet + + Berufskleidung falls es sich um typische Berufskleidung handelt, die dem Arbeit- nehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird (z. B. Uniform bei Stewardessen, Pförtnern; Schutzbekleidung) + + Leistungen des Arbeitgebers a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreu- ung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungs- personen vermittelt + + b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht über- steigen + + Betriebsveranstaltungen – übliche Zuwendungen bei Ausflügen, Feiern, Festen u. Ä., falls die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer (mit Aufwendungen Ehefrau) 110 Euro = Freibe- trag nicht überschreiten + + – werden die Zuwendungen bei überschreiten von 110 Euro pauschal mit 25 Prozent Lohn versteuert nein + Bewirtung falls an der Bewirtung Geschäftspartner oder Geschäftsfreunde teil- nehmen, dasselbe gilt für die reine Arbeitnehmerbewirtung bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis zum Wert von 60 Euro + + Doppelte Haushaltsführung soweit der Arbeitgeber keine höheren Mehraufwen- dungen ersetzt, als der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte + + EDV-Geräte Überlassung + + EDV-Geräte Übereignung bei pauschaler Lohnversteuerung mit 25 % nein + Elektrisches Aufladen eines privaten Elektrofahrzeuges oder Hybridelektro­ fahrzeuges + + Erholungsbeihilfen – wenn die Erholung zur Abwehr drohender oder zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch eine typische Berufskrankheit erforderlich ist; + + – werden die Beihilfen pauschal versteuert (25 %) bis zu 156 Euro zzgl. 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nein + Essensmarken – die zur Verbilligung von Mahlzeiten für die Arbeitnehmer unmittelbar an eine Kantine, Gaststätte usw. gegeben werden, soweit der vom Arbeitnehmer noch zu entrichtende Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit nicht unter- schreitet + + – Unterschreitet der Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert und wird der geld- werte Vorteil pauschal mit 25 % Lohnversteuert nein + Fahrtkostenersatz – für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrs- mitteln ja ja – bei Benutzung des eigenen Pkws nein nein – wird der Zuschuss pauschal versteuert gem. § 40 Abs. 2 S. 2 = 15 % nein +

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