Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
4 Treuhand Plus Aufmerksamkeiten Kleinere Geschenke, wie zum Beispiel Blu- men, Pralinen, Wein, Bücher, die Sie Ihrem Mitarbeiter oder dessen Angehörigen aus einem besonderen persönlichen Anlass ge- währen, (Geburtstag, Hochzeit, …) werden als Aufmerksamkeit von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Wert der Sach- zuwendung den Betrag von 60 Euro (ein- schließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Es handelt sich bei dem Betrag von 60 Euro um eine so genannte Freigrenze. Wenn der Wert der Sachzuwendung diese Freigrenze von 60 Euro auch nur um 1 Cent übersteigt, so ist die Zuwendung in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig, und zwar auch dann, wenn mit ihr soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet wird. Wichtig : Geldzuwendungen führen stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei Geschenk- gutscheinen ist die Freigrenze von 60 Euro nur anwendbar, wenn der Gutschein als Sach- zuwendung anzusehen ist. Zur gesetzlichen Neuregelung ab 2020 hinsichtlich der Abgren- zung zwischen Geldleistung und Sachbezug informieren wir Sie unter der Überschrift »Gutscheine und Geldkarten«. Neben den Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Er- eignis können Sie Ihren Mitarbeitern weitere Sachbezüge im Wert von 50 Euro monatlich zukommen lassen. Getränke (kein Alkohol) und Genussmittel (Kaffee, Tee), die der Arbeitgeber den Arbeit- nehmern zum Verzehr während der Arbeitszeit kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, sind Aufmerksamkeiten und rechnen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bisher wur- den unter den Begriff der Aufmerksamkeiten neben den Getränken auch Kekse und Süßig- keiten zum Verzehr während der Arbeitszeit gefasst. Hier findet sich auch die Möglichkeit, den Mitarbeitern Obst als gesunden Pausen- Snack anzubieten. Aufgrund jüngerer Recht- sprechung des Bundesfinanzhofes gehören zu den Aufmerksamkeiten auch unbelegte Back- waren (z. B. Brötchen und Rosinenbrot). Nicht unter diese Regelung fällt das Stück Kuchen am Nachmittag. Als Aufmerksamkeiten gelten auch Speisen und Getränke, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz zur Verfügung gestellt werden. Der Wert der Speisen und Getränke muss da- bei unter 60 Euro pro Mitarbeiter liegen. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz kann viele Gründe haben. So kann es zum Beispiel eine außergewöhnliche betriebliche Besprechung, eine Softwareumstellung oder eine außerge- wöhnliche Sitzung sein. Auslagenersatz Tätigt Ihr Mitarbeiter Ausgaben auf Ihre Rech- nung, bleiben Ihre Zahlungen hierfür steuer- frei. Derartige Auslagen dürfen nicht pauschal erstattet werden. Sie müssen grundsätzlich einzeln abgerechnet werden. Auslagenersatz für das Auf laden von Elektrofahrzeugen Das kostenlose Stromaufladen von privaten sowie dienstlichen Elektro- und Hybridautos im Betrieb des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist steuer-
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