Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
5 Treuhand Plus frei. Diese Regelung gilt befristet vom 1.1.2017 bis 31.12.2030. Dienstwagennutzern können selbst getragene Aufladekosten als Auslagenersatz steuerfrei ersetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen sieht die Finanzverwaltung für die steuerfreie Erstattung der Aufladekosten die folgenden monatlichen Pauschalen vor: Zeitraum vom 1.1.2021-31.12.2030 • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridfahrzeuge • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Hybridfahrzeuge Belegschaftsrabatte Sie können Ihren Arbeitnehmern steuer- frei verbilligte/ unentgeltliche Waren oder Dienstleistungen aus der Produkt-/Dienst- leistungspalette des eigenen Unternehmens bis zu einem Wert von 1080 Euro pro Kalen- derjahr überlassen. Überlassen Sie Ihren Ar- beitnehmern Waren mit einem Preisnachlass, stellt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, den der Arbeitnehmer bezahlt, und dem üblichen Preis, den Dritte zu begleichen ha- ben, einen steuerpflichtigen geldwerten Vor- teil dar. Der Abgabepreis der Ware, den ein Dritter dafür zahlen müsste, wird um vier Pro- zent gemindert. Beispiel : Sie überlassen Ihren Mitarbeitern monatlich Produkte zum Einkaufspreis von 40 Euro (Verkaufspreis für Kunden inklusive Umsatzsteuer = 70 Euro). Verkaufspreis je 70,00 Euro ./. 4% Preisabschlag* 2,80 Euro 67,20 Euro ./. Zahlung der Mitarbeiter je 40,00 Euro geldwerter Vorteil 27,20 Euro *Der Preisabschlag soll dem Ausgleich etwai- ger Ungenauigkeiten der Bewertung dienen. Wenn die Abgabe der Produkte oder Dienst- leistungen in dieser (monatlichen) Größenord- nung erfolgt, wird der Freibetrag bei weitem nicht überschritten. Die geldwerten Vorteile bleiben steuerfrei. Aufzeichnungspflichten Grundsätzlich besteht für unentgeltlich und ver- billigt überlassene Waren und Dienstleistungen eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto des Arbeitnehmers. Die Finanzämter sind aber gehalten, Anträgen auf Befreiung von dieser Aufzeichnungspflicht zu entsprechen, wenn auszuschließen ist, dass die Arbeitnehmer des antragstellenden Arbeitgebers den Rabatt-Frei- betrag überschreiten. Eine derartige Befreiung kommt bei den Arbeitgebern in Betracht, bei deren Produktpalette, im Hinblick auf die Höhe der Verkaufspreise, nach der Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Rabatt- freibetrag von 1080 Euro überschritten wird. Zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers bedarf es in diesen Fällen nicht. Im Einzelhandel lässt die Finanzverwaltung gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Waren- wirtschafts- und Kassensystem Aufzeich- nungserleichterungen zu. Bitte sprechen Sie Ihren persönlichen Berater an, um die für Sie passende Lösung zu finden.
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