Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto
6 Treuhand Plus Berufskleidung Nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungs- stücke, die • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z. B. Apotheker- oder Arztkittel) oder • nach ihrer beispielsweise uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrach- ten Kennzeichnung durch ein nicht zu kleines Firmenemblem objektiv eine beruf- liche Funktion erfüllen. Ihre private Nutzung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihren Mitarbeitern die Aufwendungen für ty- pische Berufskleidung durch eine Geldzahlung steuerfrei ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer nach Unfallver- hütungsvorschriften, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf die Gestellung von Berufskleidung hat. Betriebliche Altersvorsorge (bAV) Von einer betrieblichen Altersversorgung spricht man, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen bei Al- ter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Ein we- sentlicher Vorteil für den Arbeitnehmer liegt hierbei in der Einsparung von steuer- und so- zialversicherungsrechtlichen Entgeltanteilen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde neben dem bisherigen Regelwerk zur betrieblichen Altersvorsorge ein neues tarif- vertragliches Regelwerk sowohl für die arbeit- geberfinanzierte Versorgung als auch für die Entgeltumwandlung geschaffen. Dieses bringt Erleichterungen für den Arbeitgeber und soll zu einer größeren Verbreitung der bAV führen. Beide Systeme bestehen parallel nebeneinan- der. Auch nicht tarifgebundene Parteien kön- nen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Sozialpartnermodell – neue bAV zurück- greifen. Beide Systeme unterscheiden sich aber wesentlich in Fragen der Arbeitgeberhaf- tung und der Kalkulierbarkeit der zukünftigen Renten. Das Sozialpartnermodell muss völlig ohne Leistungsgarantien auskommen. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Sie vor Abschluss eines Vertrages unbedingt Rücksprache mit Ihrem persönlichen Berater halten. Betriebliche Computer und Telekommunikationsgeräte Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der pri- vaten Nutzung betrieblicher Computer und Telekommunikationsgeräte ist unabhängig vom Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Dies gilt auch für die Nut- zung von Peripheriegeräten (Drucker, Scan- ner und Ähnliches) sowie für System- bezie- hungsweise Anwendungsprogramme. Auch die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Smartphones oder Tablet-PCs fällt hierunter. Geräte, bei denen die Datenverarbeitung zwar möglich ist, aber nicht im Vordergrund steht (z. B. Smart-TV, Konsole, iPod, MP3-Player, E- Book-Reader, Digitalkamera, digitaler Video- camcorder), sind regelmäßig nicht begünstigt. Die Steuerbefreiung gilt nicht für die verbil- ligte oder unentgeltliche Übereignung. Wollen
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