Treuhand-PLUS: Mehr Netto vom Brutto

9 Treuhand Plus Beispiel : Der Arbeitgeber gibt dem Arbeit- nehmer ein Darlehen von 3000 Euro zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 2 Prozent jährlich (Laufzeit 4 Jahre). Der bei Vertragsabschluss im Dezember 2024 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektiv- zins für Konsumkredite (Zinsbindung 1–5 Jahre) beträgt 6,51 Prozent. Effektivzins lt. Bundesbank 6,51 % ./. Bewertungsabschlag 4 % 0,26 % verbleiben 6,25 % ./. vom Arbeitnehmer zu entrichtender Effektivzins 2,00 % = Zinsverbilligung 4,25 % monatlicher geldwerter Vorteil: 4,25 % × 3000 Euro × 1 ⁄12 = 10,63 Euro Dieser Vorteil ist, da die 50-Euro-Grenze nicht überschritten ist (siehe »Warengutscheine«), lohnsteuerfrei. Wurde ein Darlehen von 30 000 Euro zu gleichen Konditionen gewährt, betrüge der monatliche geldwerte Vorteil 106,25 Euro (4,25 % × 30 000 Euro × 1 ⁄12 = 106,25 Euro). Dieser Vorteil wäre steuerpflichtiger Arbeits- lohn, da die 50-Euro-Grenze überschritten ist. Dienstwagen – Besteuerung von Elektro- fahrzeugen ab 2019 Für Elektro- und Hybridfahrzeuge wird seit 2019 zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung durch den Arbeit- nehmer statt ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises nur noch ein Prozent des halbierten inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Die gleiche Halbierung erfolgt bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, die mit 0,03 Prozent pro Monat anzusetzen sind. Die hälftige Versteuerung für Plug-in-Hybrid- Fahrzeuge wird bis 2030 wie folgt verlängert: Anschaffung: 1.1.2022 – 31.12.2024 Voraussetzung: • CO2-Ausstoß max. 50 g/km oder • Reichweite Elektromotor mind. 60 km Anschaffung: 1.1.2025 – 31.12.2030 Voraussetzung: • CO2-Ausstoß max. 50 g/km oder • Reichweite Elektromotor mind. 80 km Bei Elektro-Fahrzeugen deren Bruttolisten- preis nicht mehr als 70 000 Euro beträgt, ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Vier- tel anzusetzen. Dies gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2024 und bis zum 31.12.2030 ange- schafft wurden beziehungsweise werden. Diese Regelungen gelten auch für Elektrofahr- räder deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen und damit versicherungspflichtig sind, sowie Elektro-Scooter und Elektro-Roller. Erholungsbeihilfe Eine Möglichkeit, dem Arbeitnehmer »etwas Gutes« zu tun, ist die Erholungsbeihilfe. Zwar gehört sie grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, kann aber mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent versteuert werden und bleibt damit sozialversicherungs-

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