Christian Meyer
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Werden die Impfzertifikate nicht gleich durch die impfende Arztpraxis (bzw. Impfzentrum) ausgestellt, so können diese künftig auch nachträglich in der Apotheke ausgestellt werden. Die elektronische Erzeugung der Nachweise soll innerhalb des DAV-Verbändeportals möglich sein. Technische Vorgaben folgen zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Dienstleistung können Apotheken freiwillig anbieten. Wer nicht beim DAV-Portal registriert ist, kann vermutlich keine digitalen Impfnachweise erstellen.
Die nachträgliche Ausstellung eines Impfzertifikates erfordert besondere Sorgfalt auf Seiten der ausstellenden Apotheke, um das tatsächliche Vorliegen einer Impfung ausreichend zu plausibilisieren und Missbrauch des Impfzertifikates zu verhindern. Dafür wird eine Vergütung versprochen. Die Vergütung der Apotheken für die nachträgliche, erstmalige Erstellung eines Impfzertifikats nach § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder der Erstellung einer weiteren Ausfertigung eines Impfzertifikats bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung beträgt 18 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Soweit die Erstellung eines Impfzertifikates für eine erfolgte Zweitimpfung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Impfzertifikates für eine erfolgte Erstimpfung vorgenommen wird, beträgt die Vergütung für das Zertifikat über die Zweitimpfung sechs Euro einschließlich Umsatzsteuer. Für die Ausstellung von Impfzertifikaten geben die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung zum Rechenzentrum, aus der sich die Anzahl der erstellten Impfzertifikate und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben.
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