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Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung auch bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU besteht. Voraussetzung ist, dass die Flüge in einer einzigen Buchung gebucht wurden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Fluggast bei einer tschechischen Fluglinie einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht, bei dem eine Zwischenlandung in Abu Dhabi vorgesehen war. Die tschechische Fluglinie absolvierte den ersten Teilflug pünktlich. Den zweiten Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok führte Etihad Airways im Rahmen einer Codesharing‑Vereinbarung aus. Es kam zu einer verspäteten Ankunft in Bangkok von über acht Stunden.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Fluggast die tschechische Fluglinie auf die Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen kann. Diese kann nicht geltend machen, dass der zweite Teilflug außerhalb der EU stattfand und von einer außereuropäischen Fluglinie durchgeführt wurde. Es steht ihr lediglich offen, Regress bei Etihad Airways zu suchen.
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