Doreen Rieck
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Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung oder das Einfamilienhaus unverzüglich selbst für eigene Wohnzwecke nutzt und diese Selbstnutzung innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht ohne zwingende Gründe aufgibt. Wird diese Frist nicht eingehalten, streicht das Finanzamt rückwirkend die gewährte Steuerbefreiung, so dass es zu einer Nachzahlung kommen kann.
Zwingende Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung liegen laut der Gesetzesbegründung nur vor, wenn objektive Gründe, wie zum Beispiel Pflegebedürftigkeit oder Tod, das selbständige Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen.
Anhand mehrerer aktueller Urteile der Finanzgerichte wird deutlich, dass kaum andere Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung als zwingend anerkannt werden, so dass in anderen Härtefällen die Steuerbefreiung für das Familienheim gnadenlos versagt wird. So hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die erforderliche Selbstnutzung eines Wohnhauses auch dann nicht aus zwingenden Gründen aufgegeben wird, wenn die Erbin das Obergeschoss aus gesundheitlichen Gründen nur noch mit Hilfe eines im Haus wohnenden Bekannten erreichen kann.
Vor dem Finanzgericht München klagte eine Erbin, welche das Familienheim aufgrund baulicher Mängel abreißen lassen musste. Auch ihr wurde die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend gestrichen. Und auch das Finanzgericht Münster urteilte hart, als es die Steuerbefreiung einer Erbin versagte, die nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen litt und nach ärztlicher Empfehlung aus dem Familienheim auszog.
Fazit: Wird die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch genommen, sollte die zehnjährige Frist für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beachtet werden. Ist ein vorzeitiger Auszug aus anderen Gründen als Pflegebedürftigkeit geplant, sollten Sie Ihren Steuerberater nach einer eventuellen Nachzahlung von Erbschaftsteuer fragen.
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