Katja Adam
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Zum 1. Juli 2022 treten die Neuregelungen zur Registrierungspflicht in Kraft. Von den Änderungen zum Verpackungsgesetz sind auch Apotheken betroffen, denn dann müssen sich auch die Unternehmen registrieren, die vorlizenzierte Serviceverpackungen in den Verkehr bringen – für Apotheken sind das zum Beispiel Rezepturgefäße wie Kruken, Tuben, Gläser et cetera.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat am 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung abgelöst. Die Vorgaben gelten für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen – inklusive Füllmaterial – in den Verkehr bringen. In der Apotheke sind dies neben Tüten unter anderem auch Rezepturgefäße.
Für diese »Serviceverpackungen« gab es ab 2019 die Möglichkeit der Vorlizenzierung. Sie ermöglicht den Apotheken den Übergang der Lizenzierungspflicht an den Lieferanten.
Daran ändert sich zum 1. Juli 2022 zwar nichts, aber ab dem Tag besteht die Registrierungspflicht nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen – also auch Tüten und Primärpackmittel in der Rezeptur. Dazu informiert die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: »Registrierung von Letztvertreibern von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID, welche die Erfüllung ihrer Pflichten vollständig an eine Vorvertreiberstufe delegiert haben.«
Apotheken müssen sich also beim Verpackungsregister registrieren. Da es keine öffentliche Apotheke geben kann, die keine Rezepturarzneimittel gegenüber dem Endverbraucher in den Verkehr bringt, bedeutet diese Erweiterung, dass sich dann faktisch jede Apotheke beim Verpackungsregister registrieren lassen muss. Dies betrifft eben auch Packmittel in der Rezeptur, die von der Apotheke befüllt und an Kunden abgegeben werden und für die bislang keine Registrierung erforderlich war.
Apotheken haben voraussichtlich ab Anfang Mai 2022 die Möglichkeit sich hier zu registrieren.
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