Christian Meyer
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Wie ist der Ablauf in der Apotheke?
Aufgrund von Verzögerungen im Versand erhalten berechtigte Bürger vermutlich erst in der zweiten Januarhälfte auf dem Postweg fälschungssichere Coupons von den Krankenkassen. In drei Wellen werden erst die über 75-Jährigen versorgt, gefolgt von Personen ab 70 Jahren sowie Kunden mit bestimmten Erkrankungen oder Risikofaktoren und erst dann die Personen ab 60 Jahren. So soll sich der Kundenandrang in den Apotheken verteilen. Liegen die Berechtigungsscheine vor, können zwei Mal je sechs Masken aus der Apotheke abgeholt werden. Dabei müssen die Kunden jeweils zwei Euro Eigenanteil bezahlen. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den späteren Erstattungsbetrag angerechnet. Da die Eigenbeteiligung keine Zuzahlung im Sinne des SGB V ist, greift eine etwaige Zuzahlungsbefreiung nicht.
Um die Abgabevorgänge nachhalten zu können (Achtung: es besteht Aufzeichnungspflicht), sollte zwingend eine Erfassung über die Kassen erfolgen. Viele Warenwirtschaftsanbieter (Pharmatechnik, Aposoft, Awinta, ADG, CGM) haben dazu bereits Informationen herausgegeben.
Für jede Maske sollen die Apotheken 6,00 Euro brutto bzw. 5,04 Euro netto als Vergütung erhalten. Die Apotheken machen die Kosten per Sammelbeleg (mit Sonder-PZN 06461245) gegenüber dem Nacht- und Notdienstfonds über die Rechenzentren geltend (Coupons verbleiben bis Ende 2024 in der Apotheke). Leistungsträger sind aber nicht die Krankenkassen, sondern das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Zeitpunkt und Form der Auszahlungen sind derzeit noch nicht bekannt.
Umsatzsteuerliche Stolpersteine
Die Maskenlieferungen in Phase 2 und 3 unterliegen in vollem Umfang der Umsatzsteuer. Da der Leistungsempfänger der Bund ist, darf kein Umsatzsteuerausweis gegenüber den Maskenberechtigten erfolgen. Die Apotheken müssen mithin darauf achten, dass das Warenwirtschaftssystem entsprechend so konfiguriert ist, dass der Kassenbon keinen Umsatzsteuerausweis enthält. Anderenfalls käme es zu einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG, die im Nachgang kaum mehr zu beseitigen wäre.
Apotheken wollen sich im Wettbewerb positionieren
In der ersten Runde der Maskenabgabe waren die EU-Versand-Apotheken gar nicht sowie einige Apotheken ohne ausreichende Masken-Anzahl kaum an der Verteilung beteiligt. Das wird sich ab Januar 2021 anders darstellen. Daher ist davon auszugehen, dass ein verstärkter Wettbewerb um Kunden einsetzen wird. Um sich für die Maskenabgabe zu positionieren, haben Apotheken bereits »kreative« Lösungen entwickelt bzw. vorgestellt:
Zu vielen Punkten gibt es unterschiedliche – auch rechtliche – Einschätzungen, was erlaubt und sinnvoll ist. Wenden Sie sich im Zweifel auch an Ihren Kammer-/Verbandsjustitiar. Auch ist bei jedweder Aktion zu beachten, dass die Eigenbeteiligung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen soll. Das Ziel würde durch Aktionen konterkariert. Der in der Schutzmaskenverordnung vorgegebene Stückpreis könnte in Frage gestellt werden, Apotheken könnten dadurch als Krisengewinner in den Fokus rücken und das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität des Apothekers (siehe Berufsordnungen der Länder) könnte geschmälert werden.
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