Waldemar Krause
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Sollen Verluste aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, müssen Sie jetzt tätig werden. Eine Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember 2022 beantragt werden. Was es dabei zu beachten gilt.
Mit einigen Wertpapieren konnten Sie auch in diesem Jahr Gewinne erzielen, welche dem aktuellen Zinssatz weit voraus sind? Aber es konnten nicht alle Anlagen wertbringend umgesetzt werden und es wurden eventuell sogar Verluste erzielt, vielleicht war auch das gesamte Depot verlustbringend? Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass Verluste aus Kapitalanlagen nur mit Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen und nicht mit anderen Einkünften. Dabei überwachen die depotführenden Banken die steuerpflichtigen Erträge und verrechnen die Verluste mit den erzielten Gewinnen aus Kapitalvermögen. Die Banken führen je Anleger zwei Verlustverrechnungstöpfe, welche die negativen Einkünfte ohne Aktienverkäufe und die Verluste aus Aktienverkäufen separieren. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden damit Kapitalerträge, die bei der gleichen Bank entstehen, mit den vorhandenen Verlusten verrechnet. Weisen die Verlustverrechnungstöpfe am Jahresende einen Verlustüberhang auf, so werden diese Endbestände in das Folgejahr vorgetragen. Dazu muss der Anleger nichts tun.
Sollten Sie bei unterschiedlichen Banken mehrere Depots führen, werden die entstandenen Verluste bei der einen Bank nicht mit den erzielten Kapitalerträgen der anderen Bank verrechnet. Dies hat zur Folge, dass hier Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einbehalten wird. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird allerdings eine Verlustbescheinigung benötigt. Diese müssen Sie bei der verlustverwaltenden Bank beantragen. Dabei ist zu beachten, dass für jeden Verlustverrechnungstopf ein Antrag notwendig ist. Mit der Ausstellung der Verlustbescheinigung wird der jeweilige Verlustverrechnungstopf bei der ausstellenden Bank auf null gesetzt und eine Verrechnung kann nur noch durch das Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung vorgenommen werden. Dabei ist der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung unwiderruflich.
Der Antrag über die Ausstellung dieser Bescheinigung für das Jahr 2022 ist bei der Bank bis zum 15. Dezember 2022 zu stellen.
Die Beantragung einer Verlustbescheinigung ist jedoch nicht sinnvoll, wenn zwar Verluste existieren, aber bei keiner anderen Bank Gewinne aus Kapitalvermögen erzielt wurden. Auch ist der Antrag nicht zu empfehlen, wenn bereits absehbar ist, dass bei der bescheinigenden Bank Anfang 2023 mit Aktiengewinnen gerechnet werden kann. Denn nur wenn der Verrechnungstopf in das Jahr 2023 vorgetragen wird, kann die Bank die Verluste sofort mit den neuen Gewinnen verrechnen und es wird keine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
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