Voller Betriebsausgabenabzug für Notfallpraxis im Wohnhaus

Unter einem häuslichen Arbeitszimmer versteht man in der Regel einen mit Büromöbeln ausgestatteten Raum, der vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Entspricht der Raum nicht diesem Typus, können die Aufwendungen unbeschränkt abzugsfähig sein. Voraussetzung ist, dass er betrieblich genutzt wird und der betriebliche Charakter des Raums anhand objektiver Kriterien feststellbar ist. Dementsprechend hat der BFH bei einer Notfallpraxis den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug zugelassen. Bei derartigen Räumen greift der für die Abzugsbeschränkung von häuslichen Arbeitszimmern maßgebende Grund ‒ die nicht auszuschließende private Mitbenutzung ‒ nicht. Denn bereits durch ihre Ausstattung mit Liege, Instrumenten und Hilfsmitteln lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen.
Allein der Umstand, dass die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur erreichen können, begründet keine Abzugsbeschränkung, wie sie beim häuslichen Arbeitszimmer greift. Denn ist die betriebliche Nutzung eindeutig und liegt eine entsprechende Ausstattung des Raums vor, kann die eingeschränkte Zugänglichkeit für Dritte in den Hintergrund treten. Andererseits lässt sich bei Räumen, bei denen sich der Ausstattung nach eine gewisse private (Mit-)Nutzung nicht im Vorfeld ausschließen lässt, mit einer leichten Zugänglichkeit für Dritte argumentieren, wenn zum Beispiel eine separate Eingangstür vorhanden ist.
Nutzen Sie in Ihren privaten Räumen einen Raum betrieblich (zum Beispiel als Behandlungszimmer), sprechen Sie mit Ihrem persönlichen Berater, in welchem Umfang die Aufwendungen dafür abzugsfähig sind.

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