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Wachstumschancengesetz: Regierungsentwurf liegt nun vor
Das »Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness« hat nicht nur einen langen Titel, sondern beinhaltet auch eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen. Wir stellen Ihnen die Wichtigsten vor und zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Schon kurz nach der Sommerpause gab es wieder Streit in der Ampel-Koalition. Diesmal ging es um das »Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness« (Wachstumschancengesetz). So wurde der Regierungsentwurf von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) zunächst blockiert. Sie forderte größere Mittel für die Kindergrundsicherung. Nachdem hier Einigung erzielt wurde, konnte der 287 Seiten umfassende Regierungsentwurf dann doch (verspätet) vorgelegt werden.
Investitionen in den Klimaschutz
Durch das eigenständige »Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz« soll die Transformation der Wirtschaft insbesondere in Richtung von mehr Klimaschutz gefördert werden – und zwar durch eine Investitionsprämie (im Koalitionsvertrag als »Superabschreibung« bezeichnet).
Anspruchsberechtigt sollen Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (EStG und KStG) sein, soweit sie steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Bei gewerblichen Personengesellschaften soll die Mitunternehmerschaft anspruchsberechtigt sein.
Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an einem bestehenden beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten), wenn das Wirtschaftsgut in einem Einsparkonzept enthalten ist und dazu dient, die Energieeffizienz zu verbessern. Nicht begünstigt sollen Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung oder Fernwärme sein.
Die Investitionsprämie soll befristet gelten. Konkret steht im Entwurf: Die Investition ist begünstigt, wenn sie der Berechtigte nach dem 31. Dezember 2023 (frühestens Datum des Tages der Gesetzesverkündung) begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen hat. Nach 2029 abgeschlossene Investitionen sind begünstigt, soweit vor dem 01. Januar 2030 Teilherstellungskosten entstanden sind oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden.
Die Investitionsprämie kann nur beansprucht werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen mindestens 5.000 Euro betragen. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die im Förderzeitraum insgesamt förderfähigen Aufwendungen und soll auf 200 Millionen Euro pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum begrenzt werden.
Die Investitionsprämie soll 15 Prozent der beantragten Bemessungsgrundlage betragen. Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage (200 Millionen Euro) kann die Prämie somit höchstens 30 Millionen Euro betragen.
Der elektronische Antrag auf Investitionsprämie soll unabhängig von der Steuererklärung beim Finanzamt gestellt werden können. Zu beachten ist, dass die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 Euro betragen muss und jeder Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 01. Januar 2032 maximal vier Anträge stellen kann.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Investitionsprämienbescheids soll die Prämie aus den Einnahmen an Einkommensteuer (bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer) ausgezahlt werden.
Wichtig:
- Die Investitionsprämie soll als erfolgsneutrale Einnahme behandelt werden. Bei Kapitalgesellschaften soll sie in der Gewinnrücklage erfasst werden.
- Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie sollen Abschreibungen von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sein. Folglich reduzieren sich die (gewinnmindernden) Abschreibungen in den Folgejahren.
Steuergesetze an Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz angepasst
Ein (weiteres) Kernelement des Entwurfs ist die Anpassung der Abgabenordnung (AO) und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10. August 2021, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Weitere Infos zum MoPeG finden Sie in unserem Artikel: Das Recht der »Gesellschaft bürgerlichen Rechts« wird modernisiert
Option zur Körperschaftsteuer
Nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden.
Durch diverse Änderungen möchte die Bundesregierung die Option attraktiver machen. Beispielsweise sollen nunmehr alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren können.
Rentenbesteuerung wird angepasst
Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 Prozent. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Bisher wären Renten ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 Prozent zu berücksichtigen.
Nun soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden (für 2023 nur 82,5 Prozent anstatt 83 Prozent). 100 Prozent gelten dann erstmals für 2058.
Mit welchen Änderungen kann noch gerechnet werden?
Ab 2024 soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten. Einnahmen im Sinne des EStG sollen steuerfrei sein, wenn die Summe dieser Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 Euro betragen hat. Die Einnahmen sollen aber auf Antrag steuerpflichtig bleiben, wenn die Ausgaben höher sind.
Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese soll ab 2024 von 35 Euro auf 50 Euro erhöht werden.
Die Grenze für eine Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht werden. Für Sammelposten (Erhöhung der Grenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro) soll die Auflösungsdauer um zwei auf drei Jahre reduziert werden. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Auch interessant:
- Anhebung der Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von 20 Prozent auf 50 Prozent der Investitionskosten für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.
- Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen ab 2024 von 28 Euro auf 30 Euro und von 14 Euro auf 15 Euro.
- Bei einer Betriebsveranstaltung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung den Freibetrag von 110 Euro (ab 2024: 150 Euro) nicht übersteigt.
- Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 um 400 Euro auf 1.000 Euro erhöht werden.
Ebenfalls geplant:
- Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.
- Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung.
- Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro.
- Verbesserung des Verlustabzugs.
- Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung und der Zinsschranke.