Fahrzeugwerbung: Entgelt ist oft Arbeitslohn

Ist das Entgelt für Fahrzeugwerbung automatisch Arbeitslohn oder kann es sich auch um ein Werbeentgelt handeln? Worauf Arbeitgeber achten sollten.

31. Januar 2023
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Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn dem abgeschlossenen »Werbemietvertrag« kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Wann handelt es sich um eine Lohnzahlung und wann um Werbeentgelt?

Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Teil seiner Arbeitnehmer »Werbemietverträge« geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das »Werbeentgelt« als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein.
Dies war auch für die Arbeitnehmer vorteilhaft, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro jährlich steuerfrei sind.

Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof in der Revision entschieden.

Werbeentgelt bei Fahrzeugwerbung: Darauf sollten Arbeitgeber achten

Die Zahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis »Mietvertrag Werbefläche« beruhen, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Der Bundesfinanzhof erachtete insbesondere die folgenden Würdigungen der Vorinstanz nicht nur als möglich, sondern als naheliegend:

Dem gesondert abgeschlossenen »Mietvertrag Werbefläche« kam unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Denn die Erzielung einer Werbewirkung war nicht sichergestellt und die Bemessung des Entgelts war offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert.
Der Werbeeffekt war nicht – wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich – ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen.

Das Finanzgericht berück­sichtigte zudem, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.