Kein Werbungskostenabzug: Privatwagen statt Firmenwagen bei Dienstreisen

Sportwagen statt Dienstwagen – steuerlich ging das nicht auf. Nutzt ein Arbeitnehmer für Dienstreisen den Privatwagen, obwohl ein Firmenwagen bereitsteht und keine Fahrtkosten entstanden wären, kann der Werbungskostenabzug vollständig scheitern.  

08. Juli 2026
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Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb nicht in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn Steuerpflichtigen ein Firmenwagen zur Verfügung steht und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.  

Dienstwagen vorhanden, Sportwagen genutzt

Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch seine Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten, insbesondere für Dienstreisen, erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Wurde die Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen ausnahmsweise genehmigt, erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von dreißig Cent. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit sie während der Dienstreisen mobil bleiben konnte. 

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 Kilometer als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Das Ergebnis war eine beachtliche Summe: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro. Insgesamt ergaben sich daraus 3.758 Euro Werbungskosten. 

Finanzamt setzte sich vor dem Bundesfinanzhof durch

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war zunächst erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus. 

Freie Wahl des Verkehrsmittels bleibt nicht grenzenlos

Grundsätzlich steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Fällt die Entscheidung jedoch auf das Privatfahrzeug, obwohl ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die dadurch entstandenen Fahrtkosten die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. 

Eine solche sogenannte »Über-Kreuz-Nutzung« kann steuerlich problematisch werden, wenn sie nicht auf beruflichen, sondern privaten Gründen und Motiven beruht.  

Rolle der privaten Motivation

Der Arbeitnehmer hat, wie bereits erwähnt, die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist damit nicht ersichtlich und die Motivation ist dementsprechend als privat einzuordnen. 

Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies für sich genommen noch nicht zum Abzugsverbot nach dem Einkommensteuergesetz. Ein Ausschluss kommt erst dann in Betracht, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. 

Letztendlich ist die Angemessenheitsprüfung daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an. 

Maßstab der Angemessenheitsprüfung

Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der beruflichen oder betrieblichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen oder beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen. Dies gilt dann, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird. 

Bundesfinanzhof stuft Kosten als unangemessen ei

Für den Bundesfinanzhof war im Streitfall Letzteres der Fall. Die »Über-Kreuz-Nutzung« des privaten Fahrzeugs beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Erst durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die entsprechend nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens entstanden dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.  

Verhältnis zu den Einkünften nicht entscheidend

Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten. Auf dieses Verhältnis hatte das Finanzgericht Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt.  

Konsequenz für den Werbungskostenabzug

Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen. 

Quelle: BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG)