PV-Anlagen: Lieferung von Mieterstrom als umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung

Wenn ein Vermieter Strom an seine Mieter aus der eigenen PV-Anlage liefert, handelt es sich dabei um eine unselbstständige Nebentätigkeit oder eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung? Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

26. Juni 2025
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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) des Vermieters keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Dadurch ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage möglich.

Der Steuerpflichtige vermietete 2018 ein Mehrfamilienhaus umsatzsteuerfrei und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte er eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte er sich verpflichtet, 50 Prozent der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der selbst produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete er die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.

Stromlieferung als selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung

Nach Ansicht des Finanzamts teilte die Stromlieferung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (steuerfreie Vermietung), sodass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage insoweit ausgeschlossen sei. Nur bezüglich der Stromeinspeisung von 50 Prozent in das externe Stromnetz könne von steuerpflichtigen Leistungen ausgegangen werden, sodass der Vorsteuerabzug nur zu 50 Prozent zu gewähren sei. Doch das sah das Finanzgericht Münster anders: Es gewährte 100 Prozent.

Das Finanzgericht Münster unterscheidet zwei Fallgruppen:

  • Hat der Mieter die Option, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen, können die Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt vor allem, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen entscheiden kann. Und so verhielt es sich im Streitfall: Die Mieter konnten den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei wählen.
  • Sofern die Vermietung aber mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.

Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, der über eine PV-Anlage erzeugt und an die Mieter abgegeben wird, um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Denn kraft Gesetzes kann der Mieter den Stromanbieter frei wählen.

Das hat zur Folge das die Frage des Vorsteuerabzugs an Bedeutung verloren hat. Denn die Voraussetzungen werden von Betreiber der PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Wobei hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage, entscheidend ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.2.2025, Az. 15 K 128/21 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247494; BFH-Urteil vom 17.7.2024, Az. XI R 8/21; Vorsteuerabzugs § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz