ABDA informiert: So rechnen Sie Genesene, Booster und Impfpassnachträge ab

Apotheken stellen seit kurzem auch Nachweise für Genesene, für Booster-Impfungen sowie Nachträge im Impfausweis aus. Jetzt steht fest, wie diese Leistungen abgerechnet werden.

06. Oktober 2021
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Wie von den Impfzertifikaten bekannt, werden diese zusätzlichen Tätigkeiten einmal monatlich über die Apotheken-Rechenzentren mithilfe eines Sonderbelegs abgerechnet. Die ABDA hat dazu einen neuen Leitfaden formuliert. Demnach müssen zwei Wege unterschieden werden:

Die Apotheken erfassen alle Zertifikate im DAV-Portal. Darunter fallen das Erst-Zertifikat, das Zweit-Zertifikat, das Re-Zertifikat, das Booster-Zertifikat sowie das Genesenen-Impfzertifikat. Aus dem Portal wird eine Abrechnungsdatei zum Übertrag auf den Sonderbeleg generiert. Es gibt es zwei Sonder-PZN: eine für Impfzertifikate (06461475) und eine für Genesenenzertifikate (17716441). Für die Impf- und Genesenennachweise erhalten die Apotheken jeweils 6 Euro brutto Honorar. Genesenenzertifikate aus dem August 2021 können im September mit abgerechnet werden.

Nachtragungen im Impfpass müssen händisch erfasst werden.

Impf- und Genesenenzertifikate im DAV-Portal

Die ABDA empfiehlt, die Nachträge in einer formlosen Übersicht zu dokumentieren. Diese muss das Datum enthalten, wann der Nachtrag erfolgte, sowie den Vor- und Nachnamen und die Unterschrift der Impfpassinhaberin/ des Impfpassinhabers beinhalten. Die Nachträge werden mit der Sonder-PZN Impfpassnachtrag (17716464) auf dem Sammelbeleg erfasst. Für jeden Impfpassnachtrag erhalten die Apotheken zwei Euro brutto Honorar.

Der Leitfaden enthält noch detailliertere Informationen zur Abrechnung sowie ein Abrechnungsbeispiel. Er wird im geschützten Mitgliederbereich der ABDA zur Verfügung gestellt.