Apotheken erhalten 11 Euro pro Grippe-Impfung

Apotheken und Krankenkassen haben sich auf Regeln für Grippeschutzimpfungen verständigt. Dies berichten ABDA und Pharmazeutische Zeitung (PZ). Welche Regeln dies sind, erklärt dieser Beitrag.

18. Oktober 2022
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Mit der Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Weg für Grippeschutzimpfungen in Apotheken als Regelversorgung frei. In den Apotheken können sich Patienten nach den gleichen Regeln wie sie für die Ärzte gelten, gegen Grippe impfen lassen. Die Bedingungen gelten rückwirkend zum 1. Oktober 2022. Was es noch zu wissen gilt.

Wer darf in der Apotheke impfen?

Impfen dürfen nur Approbierte, die ärztlich geschult wurden. Zu beachten sind die Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur Durchführung und die Apothekenbetriebsordnung zu räumlich-sachlichen Voraussetzungen.

Welche Patienten dürfen geimpft werden?

In der Apotheke können alle Personen, die über 18 Jahre alt und GKV- oder PKV-versichert sind, geimpft werden. Die PZ weist darüber hinaus auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Schutzimpfungen hin: Diese empfiehlt die Influenza-Impfung für Personen ab 60 Jahren und bei besonders indizierten Gruppen.

Was ist organisatorisch zu beachten?

Die Versicherten müssen unter anderem in der Apotheke beraten und aufgeklärt werden, was schriftlich dokumentiert werden muss. Zudem sind Apotheken verpflichtet, die Impfung im gelben Impfausweis einzutragen. Impfungen sind wirtschaftlich zu gestalten, zum Beispiel sollen die Impfdosen preisgünstig bestellt und Verwürfe möglichst vermieden werden.

Wie hoch ist das Honorar?

Für jede Grippeschutzimpfung erhält die Apotheke insgesamt 11 Euro Honorar, aufgeteilt auf diese drei Komponenten:

  • Für die Durchführung und Dokumentation eine Vergütung in Höhe von 7,60 Euro.
  • Für Nebenleistungen wie Verbrauchsmaterial 2,40 Euro.
  • Für die Beschaffung der Impfdosis 1,00 Euro.

Laut PZ haben Kassen und Apotheker zudem die Umsatzsteuerbefreiung für die Vergütung vereinbart. Falls das Bundesfinanzministerium doch eine Umsatzsteuerpflicht feststellen sollte, werden die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes den ausstehenden Umsatzsteueranteil gegenüber den betroffenen Apotheken begleichen.

Wie rechnet die Apotheke ab?

Die Kosten übernehmen die Krankenkassen. Die Abrechnung soll in der Saison 2022/2023 per Sonderbeleg erfolgen. Wie die PZ berichtet, soll es drei Sonderkennzeichen geben: je eines für die Impfleistung, die Nebenleistungen und die Kosten sowie für den Grippeimpfstoff inklusive dessen Beschaffung. Ab der Grippesaison 2023/2024 soll die Abrechnung dann elektronisch erfolgen.

Die Abrechnung ist allerdings noch nicht möglich. Details zur Abrechnung und zum Dokumentationsverfahren wird der DAV zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.