Apothekenreform 2026: Der nächste Schritt
Neue Skontomöglichkeiten, flexiblere Öffnungszeiten und Erleichterungen bei betrieblichen Abläufen – mit den begleitenden Verordnungen ist ein weiterer Teil der Apothekenreform wirksam geworden. Neue Notdienstregelungen folgen zum 1. Januar 2027.

Mit dem seit Juli 2026 geltendem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) gehen weitreichende Veränderungen einher. Am 22. September folgte das Inkrafttreten des überwiegenden Teils der begleitenden Verordnungen zum ApoVWG. Für Apothekenbetreiber ergeben sich daraus unter anderem neue Handlungsspielräume bei Öffnungszeiten und operativen Abläufen. Darüber hinaus sind Verhandlungen der prozentualen Spanne nun möglich. Bei Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ohne Rezept vor dem Hintergrund einer Ausnahmesituation sind zudem Aufwandentschädigungen vorgesehen.
Skonti und neue Vergütungsmöglichkeiten
Die wirtschaftlich bedeutsamste Änderung betrifft die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Apotheken erhalten damit neue Verhandlungsspielräume gegenüber dem Großhandel. Um ungünstige Konditionen zu vermeiden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Angebote.
Beim Austausch nicht verfügbarer Arzneimittel wird ein Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. Dieser »50-Cent-Engpasszuschlag« wird zudemnun auf Austauschregelungen für nicht verfügbare Kinderarzneimittel ausgeweitet.
Für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen der Notfall- oder Anschlussversorgung kann der Aufwand mit bis zu 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnet werden.
Darüber hinaus soll die prozentuale Spanne künftig ebenfalls Gegenstand der Verhandlungen sein.
Die derzeit gültigen 3 Prozent bilden dabei die Untergrenze.
Operative Erleichterungen
Filialverbünde müssen künftig nur noch ein Labor zur Feststellung der Identität von Ausgangsstoffen und Arzneimittel vorhalten. Gleichzeitig entfällt die Verpflichtung zur Identitätsbestimmung von Ausgangstoffen, wenn diese entsprechend des in der europäischen Union geltenden Leitfadens – des sogenannten EU-GMP-Leitfadens – hergestellt wurden und die Primärverpackung unversehrt ist. Dokumentationspflichten werden zudem reduziert.
Mehr Flexibilität bei den Öffnungszeiten
Außerdem erhalten Apotheken mehr Flexibilität hinsichtlich der Öffnungszeiten. Insbesondere Apotheken in ländlichen Regionen können damit ihre Geschäftszeiten besser an den Bedarf vor Ort anpassen. Von Montag bis Freitag sollen Apotheken für jeweils mindestens sechs Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten geöffnet haben. Befreiungen sind weiterhin möglich
Anwendungsbeginn der Notdienst-Regelungen
Während die meisten Regelungen am 22. September 2026 in Kraft traten, gelten die Notdienst-Regelungen erst ab dem 1. Januar 2027. Dies ermöglicht Behörden die notwendige Zeit für die Anpassung der Dienstbereitschaftspläne. Die Erhöhung des Notdienst-Zuschlags von derzeit 20 auf dann 41 Cent tritt ebenfalls am 1. Januar 2027 in Kraft. Zweigapotheken können außerdem zu Teilnotdiensten herangezogen werden, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.
Befreiungen von der verpflichtenden Dienstbereitschaft
Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für Mittwochnachmittage, am 24. Dezember und am 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien befreien. Dies gilt auch außerhalb dieser Zeiten, sofern ein berechtigter Grund vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist, die im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein darf.
Für eine vollständige Umsetzung des ApoVWG stehen noch einige Regelungen aus. Es fehlen beispielsweise Standardarbeitsanweisungen für die Durchführung der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen sowie eine Einigung zu deren Vergütung. Weiterhin müssen Mustercurricula für die neuen Impfungen und die venöse Blutabnahme erstellt werden. Apothekenbetreibern wird deshalb empfohlen, die neuen Vergütungs- und Verhandlungsmöglichkeiten frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Quellen:
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) | BMG
Artikel 1 ApBetrOuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung Verordnung zur Änderung der
Artikel 2 ApBetrOuaÄndV Änderung der Arzneimittelpreisverordnung Verordnung zur Änderung der
