Bundesfinanzhof hält das Grundsteuermodell in Baden-Württemberg für rechtmäßig

Das Grundsteuermodell Baden-Württemberg bleibt vorerst bestehen. Der Bundesfinanzhof sieht in den maßgeblichen Bewertungsvorschriften keinen Verfassungsverstoß. Parallel laufen jedoch weitere Verfahren zu anderen Ländermodellen.

22. Juli 2026
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Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken nicht für verfassungswidrig. Diese Vorschriften werden seit dem ersten Januar 2025 im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer herangezogen.

Bewertungsvorschriften für Baden-Württemberg bestätigt

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob die Regelungen des baden-württembergischen Landesgrundsteuergesetzes mit der Verfassung vereinbar sind. Der Bundesfinanzhof sieht hierfür keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Damit verbleibt das Grundsteuermodell nach der aktuellen Einschätzung zunächst rechtlich bestätigt.

Frühere Entscheidung zum Bundesmodell

Bereits im November 2025 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass er auch die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nach dem Bundesmodell für verfassungskonform hält.

Dieses Modell gilt in elf Bundesländern: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Die dortigen Regelungen werden ebenfalls seit dem ersten Januar 2025 für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage der Grundsteuerberechnung herangezogen.

Zu dieser Entscheidung ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Weitere Verfahren zu Ländermodellen laufen

Derzeit sind beim Bundesfinanzhof außerdem weitere Verfahren gegen andere Landesgrundsteuermodelle anhängig. Für die Ländermodelle Hamburg und Hessen sind mündliche Verhandlungen im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 vorgesehen.

Quelle: BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.5.2026 zu den Rechtssachen Az. II R 26/24 und Az. II R 27/24; Az. I BvR 472/26