Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 Euro-Grenze
Die Stellplatzkosten bei einer doppelten Haushaltsführung fallen nicht unter die übliche 1.000 Euro-Grenze. Welche Voraussetzung erfüllt sein muss und was es sonst noch zu beachten gilt, wird im Folgenden erläutert.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Wann gilt die 1.000 Euro-Grenze?
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.
Nicht jeder Stellplatz wird steuerlich berücksichtigt
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Doch Sie sollten die Notwendigkeit nicht aus den Augen verlieren. Die Obliegenheit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten jedoch ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251964; BFH, PM Nr. 1/2026 vom 8.1.2026; entgegen BMF 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
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