Digitalisierung – Technische Chancen richtig nutzen

E-Rezept für Apotheken ab sofort verpflichtend

Das E-Rezept startete bundesweit für Apotheken am 1. September 2022 und für Ärzte nur in den KV-Region Westfalen-Lippe. Wir erklären, was dieser Schritt für Apotheken, Ärzte und Patienten bedeutet und welche Neuerungen es gibt.

09. September 2022
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Nach einigen Verschiebungen im Zeitplan müssen ab 1. September alle Apotheken E-Rezept-ready sein, das heißt, die Telematik-Infrastruktur (kurz TI) muss bis dahin funktionieren und die Mitarbeiter geschult sein. Während die eingelösten E-Rezepte in der frühen Testphase nur langsam anstiegen, wurde in den letzten Wochen von deutlich steigenden E-Rezeptzahlen berichtet: Circa 160205.000 abgewickelte E-Rezepte liegen nun vor. Diese Zahlen sollen nun ab September deutlich steigen.

Erst 12.000 Apotheken bereit fürs E-Rezept? So werden Sie E-Rezept-ready!

Überraschend ist, dass in der E-Rezept-App der Gematik nur rund 12.000 Apotheken als E-Rezept-ready gekennzeichnet sind. Dabei haben nahezu alle großen Warenwirtschaftsanbieter ihre Vorarbeiten geleistet, um E-Rezepte annehmen zu können, zu verarbeiten und zur Abrechnung zu bringen. Über 90 Prozent der Apotheken in Deutschland wären technisch zur E-Rezept-Abwicklung in der Lage. Vermutlich haben viele der fehlenden Apotheken noch nicht die korrekten Einstellungen im Verbändeportal hinterlegt. Dies sollte umgehend nachgeholt werden, um die digitale Auffindbarkeit der Apotheke in der neuen E-Rezept-Welt sicherzustellen.

Um E-Rezept-ready zu sein, sollten Apotheken die Checkliste der Gematik abgearbeitet, Schulungen der Mitarbeiter zur Technik sowie Bedienung der TI durchgeführt und ihre individuellen Daten im Verbändeportal (Gedisa) aktualisiert haben.

Wichtig für die tägliche Praxis ist dabei, die Funktionsfähigkeit der TI jederzeit sicherzustellen:

  • Konnektor, Kartenterminal, SMC-B und HBA sind vorhanden und einsetzbar.
  • Scanner für das Lesen des Data-Matrix-Codes (Token) funktionieren, gegebenenfalls neu anschaffen.
  • Pin- oder Passwörter für einen gegebenenfalls nötigen Neustart der TI und die Hotline-Nummern der Anbieter von Warenwirtschaftssystemen oder Apothekenrechenzentren sollten jedem Mitarbeiter bekannt sein.
  • Notfallmaßnahmen erwägen: zusätzliche LTE-Verbindung bei Ausfall des Internets vorhalten; eventuell Ersatz-SMC-B, -Konnektor oder weitere HBA als Reserve beantragen.
  • Datensicherung muss gewährleistet sein: Es werden pro E-Rezept vier Datensätze (E-Rezept-ID, Quittung, Abgabesatz und abschließend der Abrechnungsdatensatz) erzeugt, die nicht verloren gehen dürfen und außerhalb der Apotheke nicht gespeichert werden. Aktuell wird auch über die Notwendigkeit einer Cyberversicherung gegen Verlust der Datensätze informiert.

Neu ist die Möglichkeit, eine zusätzliche SMC-B-Karte mit eigener Telematik-ID für Organisationseinheiten wie Heim- oder Krankenhausversorgung sowie Versandhandel zu erhalten. Die Beantragung erfolgt über die Kammern. Ebenfalls neu ist bei Pharmatechnik ein »Konnektor-Sharing« im Notfall mit einer Verbund-Apotheke, die IXOS einsetzt. Hier soll es möglich werden, beim Ausfall von Konnektor, Kartenterminal oder SMC-B, weiterhin auf E-Rezepten eingereichte Verordnungen zu scannen und abgeben zu können. Im Rahmen des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes, das derzeit als Referentenentwurf vorliegt, soll unter anderem neu eine diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten der TI (zum Beispiel von fremden Konnektoren wie von RedMedical) in das Warenwirtschaftssystem der Apotheke gegeben sein, wobei auch keine zusätzlichen Gebühren (weder einmalig noch monatlich) anfallen dürfen. Für die meisten Apotheken wird das Anfang 2024 relevant werden, wenn die erste Generation der Konnektoren getauscht werden muss.

Werden die Ärzte auch E-Rezepte verordnen?

Um vermehrt E-Rezepte in den Arztpraxen zu erzeugen, werden in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe zu September 2022 Pilot-Praxen und -Krankenhäusern installiert. Als Vorgabe für die beiden Regionen wurde als konkretes Ziel eine Quote von 25 Prozent der Verordnungen in Form von E-Rezepten gemacht. Dazu sollen die Ärzte den Patienten über das E-Rezept informieren und die Fehlerquote unter drei Prozent halten. Werden die Ziele nicht verfehlt, sollen drei Monate später weitere sechs Bundesländer und 2023 dann die restlichen KV-Bezirke folgen.

Was darf derzeit verordnet werden?

Ärzte dürfen aktuell nur verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel (inklusive Rezepturen) auf ein E-Rezept verordnen. Es darf eine PZN, ein Wirkstoff oder ein Freitext dazu verwendet werden. Mit dieser Regelung können aktuell keine Blutzucker-Teststreifen – auch nicht im Freitext – von den Ärzten als E-Rezept verordnen werden; das ist nicht erlaubt und bringt den Apotheken gegebenenfalls Zusatzarbeit, weil ein neues rosa Rezept nach Muster 16 angefordert werden muss. Durch den neuen Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes sollen erst ab 2024 auch BTM- sowie T-Rezepte und »Digitale Gesundheitsanwendungen« (DiGa) auf E-Rezept verordnungsfähig sein. Weiteres folgt erst ab 1. Juli 2026.

Im Laufe der Testphase wurden einige Handhabungsprobleme mit der E-Rezeptverordnung in den Apotheken identifiziert und gelöst. Sowohl die Gematik, die ABDA als auch die Warenwirtschaftsanbieter haben Optimierungen vorgenommen und Empfehlungen zum Handling ausgesprochen. Beispielsweise können Korrekturen oder Ergänzungen an Rezepten, wie auch eine Status-Änderung bei der Zuzahlung noch bis zum Ende des Folgetages am Abgabedatensatz erledigt werden; eventuell ist dafür eine qualifizierte Signatur durch den HBA nötig. Festgelegt wurde zudem, dass auch E-Rezepte nur eine Gültigkeit von 28 Tagen haben. 

Arbeitsprozesse des E-Rezepts gestalten

Das E-Rezept verändert die Arbeit in der Apotheke und die Beziehungen zum Kunden. Deutlich wird dies, wenn man den künftig möglichen Prozess der Einlösung eines E-Rezeptes in seine einzelnen Schritte zerlegen:

  1. Anbahnung: Über welche Plattformen findet mich der digitalaffine Kunde künftig? Wie tritt er mit mir in Kontakt? Wie kann ich ihn informieren und mit Werbung erreichen? Ist meine Apothekenwebsite so mit diesen Plattformen verlinkt, dass der Patient alle Optionen (Verfügbarkeitsabfrage, Botendienstwunsch, OTC-Zusatzkauf oder Ähnliches) bequem nutzen kann? Haben wir diese Optionen (beispielsweise die Verfügbarkeitsabfrage) »aus Patientensicht« getestet?
    Richte ich für die Präsenzkunden einen E-Rezept-Platz am HV ein, an dem wir (ähnlich wie bei Impfzertifikaten) mit den Patienten die E-Rezept-Themen klären können? 
  2. Bearbeitung: Wer aus dem Team kümmert sich wann um den Kunden? Welche Arbeitsplätze nutze ich dafür? Welche Ausstattung brauche ich dafür?
  3. Lieferung: Auf welchem Weg bekommt der Kunde sein Arzneimittel? Wie stelle ich Beratung, Abgabe, Bezahlung und gegebenenfalls Botendienst sicher? Biete ich »Click & Collect« als Alternative zum Botendienst an?

Es gilt zu überlegen, wie man die Prozesse künftig gestalten will (beziehungsweise muss), welche Voraussetzungen dafür heute schon geschaffen wurden und welche fehlen. Entscheidend für den künftigen Erfolg wird sein, vom Kunden digital »gefunden« zu werden, die Backoffice-Arbeiten arbeitssparend und effizient zu organisieren sowie den Kunden verschiedene Möglichkeiten zu bieten, seine Bestellung zu erhalten: Abholung während oder außerhalb der Öffnungszeiten, Botendienst und so weiter. Wenn eine Apotheke zum Beispiel keine Angaben zum Botendienst macht, wird sie bei entsprechenden Suchabfragen von Patienten nicht gelistet.

Wichtig:
Im neuen Entwurf für das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz findet sich ein Paragraph, nach dem Schnittstellen für E-Rezeptdaten zur TI für Drittanbieter (wie DAV, Gesund.de, ia.de oder weitere) zukünftig nicht mehr möglich sein sollen. Dadurch wird das Zuweisungs- sowie Makelverbot für die öffentliche Apotheke gestärkt. Der einzig elektronische Weg für alle soll dann die Gematik-App sein. Die jetzt schon von Apotheken genutzten Apps könnten dann nicht den E-Rezept-Token digital übermitteln. Lediglich Fotos vom Papierausdruck wären möglich. Die Kunden müssen damit ihr Handling verändern. Aber auch den Apotheken-Versendern wird es damit deutlich erschwert, Kundenumsatz zu generieren, was wiederum ein Vorteil für die lokale Apotheke ist.

Die Gematik-App wird bisher von Patienten wenig genutzt, da es einige Hürden zu überwinden gilt: Nötig sind eine elektronische Gesundheitskarte (EGK) in der Version 2.1 mit Code und PIN sowie ein NFC-fähiges Smartphone. Mit dem neuen Gesetz wird den Patienten ein barrierefreier Zugang ermöglicht. Krankenkassen sollen vermehrt den PIN zu der EGK verschicken, um Patienten den digitalen Weg zum E-Rezept, zur elektronischen Patientenakte und zum Medikationsplan zu gestatten. Da das dafür notwendige Video-Ident-Verfahren den Krankenkassen kürzlich verboten wurde, sollen Patienten sich eine »digitale Identität« zulegen, die in der Apotheke abgefragt werden muss. Die hierfür nötigen technischen Verfahren sollen künftig auch Apotheken als »Identitätsprovider« durchführen können. Wie das technisch abläuft, wie hoch der Personalbedarf dafür wird und welche Vergütungen die Apotheken erhalten, ist aber bisher nicht bekannt. Der Start soll aber schon im Jahr 2023 sein.

Um die Zusammenarbeit mit den Ärzten zu verbessern, wird von der Gematik ein Tool namens »KIM« (Kommunikation im Medizinwesen) beworben. Dieses Angebot stellt einen gesicherten Weg zum Austausch von Infos und für das Nachreichen von eventuell abgeänderten Rezepten zwischen Ärzten und Apotheken dar. Im Herbst 2022 soll auch der »TI-Messenger« – »TIM«  – vorgestellt werden, der eine sichere, chatbasierte Kommunikation im deutschen Gesundheitswesen ermöglichen soll. All diese Neuerungen müssen Ihren Mitarbeitern vermittelt werden.

Was hat der Patient vom E-Rezept?

Für den Patienten sind mehrere Hürden zu überwinden. Zunächst muss er einen Arzt haben, der bereit und technisch in der Lage ist, für ihn ein E-Rezept auszustellen, um ihm eine Rezepteinlösung zu ermöglichen. Für die Rezepteinlösung gibt es mehrere Wege:

  • Papierausdruck: Der Patient erhält in der Arztpraxis einen Papierausdruck mit dem QR-Code und legt diesen zur Einlösung in der Apotheke vor.
  • Gematik-App: Bei dieser Einlöseform muss der Patient die oben erwähnten technischen Voraussetzungen (neueste Version der EGK, PIN, Handy) erfüllen, wenn er die App nutzen will. Weiterhin muss der Patient eine Apotheke finden, die E-Rezept-ready ist. Dazu könnten die Patienten neben der App auch ein Gematik-Portal nutzen, denn dort werden alle E-Rezept-fähigen Apotheken gelistet. Wird einmal ein E-Rezept elektronisch an die Apotheke übermittelt, ohne dass ein Patient die Apotheke aufsucht (technisch ist das aktuell über die Gematik-App noch nicht möglich), bietet sich ein Botendienst an. In allen Apps und auf der Homepage des Gedisa-Portals können zum Botendienst detaillierte Angaben gemacht werden. So kann der Kunde sofort erkennen, welche Services für ihn angeboten werden. Das verbessert gegebenenfalls die Akzeptanz des E-Rezeptes beim Kunden und verhindert eine Abwanderung in den Online-Versand.
  • Gesundheitskarte: Mit der Vorlage der Gesundheitskarte in der Apotheke kann die Rezepteinlösung vor Ort angestoßen werden.
  • Digitale Identität: Diese neue Möglichkeit, die auch die »Ferneinlösung« via Smartphones oder Ähnliches ermöglichen soll, ist derzeit noch nicht verfügbar, soll aber ƒzügig von der Gematik realisiert werden.

Die konkreten Vorteile durch das E-Rezept für die einzelnen Patienten-Gruppen werden in einem aktuellen Papier der Gematik noch einmal verdeutlicht.

Abschließend bleibt festzustellen, dass sich der Druck auf alle Beteiligten im Gesundheitsbereich ab September erhöht. Die Technik sowie Abläufe müssen funktionieren, die Ärzte und Patienten müssen motiviert werden, das E-Rezept zu nutzen. Es sind somit alle Beteiligten aufgefordert, den Weg der Digitalisierung weiter zu gehen. Durch den Entwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz werden sich spätestens ab dem Jahr 2023 in Apotheken deutliche Veränderungen in den Arbeitsprozessen ergeben; es gibt aber einen Hoffnungsschimmer: Größere Umsatzabwanderungen an den Versandhandel sind nicht zu befürchten und mögliche neue Erträge durch die Feststellung der Patientenidentität sind möglich.