Entlastungsprämie gestrichen, E-Auto-Prämie und Altersvorsorgereform gestartet

Drei Vorhaben, drei unterschiedliche Ergebnisse – für Steuerzahler stehen bedeutsame Veränderungen an. Die Entlastungsprämie ist gescheitert, die Reform der privaten Altersvorsorge wurde beschlossen und für E-Autos kommt eine neue staatliche Prämie. Ein Blick auf die Details lohnt sich.

16. Juni 2026
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Die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro ist vom Tisch: Am 8. Mai 2026 fand das Vorhaben im Bundesrat keine Zustimmung. Zugleich hat der Bundesrat der Reform der privaten Altersvorsorge zugestimmt. Darüber hinaus wurde eine staatliche Prämie für Privatpersonen beschlossen, die ein neues E-Auto kaufen oder leasen. Dieser Überblick fasst die wesentlichen Punkte zusammen.

Bundesrat verweigert Zustimmung der Entlastungsprämie

Um die wirtschaftlichen Folgen des Iran-Kriegs abzumildern, hatte die Bundesregierung eine Entlastungsprämie vorgesehen. Demnach sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen können. Die Voraussetzung dafür war, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen sollte. Eine Finanzierung über eine Entgeltumwandlung wäre damit ausgeschlossen gewesen.

Folglich stand die Entlastungsprämie am 8. Mai 2026 im Bundesrat auf der Tagesordnung. Obwohl eine Befürwortung im Voraus als sicher vermutet wurde, verweigerten die Länder ihre Zustimmung. Der Hauptkritikpunkt war, dass der Bund mit dem Gesetz erhebliche Steuerausfälle verursachen würde, ohne diese auszugleichen. Länder und Kommunen hätten dementsprechend einen großen Teil der Kosten tragen müssen.

Damit ist die Entlastungsprämie gescheitert. Die Bundesregierung will das Vorhaben nicht weiterverfolgen und nun alternative Entlastungsmöglichkeiten prüfen.

Neue Prämie für den Kauf eines E-Autos

Beschlossen wurde hingegen eine neue Förderung für den Kauf oder das Leasing eines E-Autos. Unterstützt werden damit Privatpersonen, die ein erstmals im Inland zugelassenes Neufahrzeug der EU-Fahrzeugklasse M1 erwerben oder leasen. Förderfähig sind Fahrzeuge mit rein batterieelektrischem Antrieb sowie bestimmte Fahrzeuge mit extern aufladbarem Hybridantrieb, insbesondere Plug-in-Hybride oder Range-Extender.

Festgelegte Einkommensgrenzen und Förderhöhe

Die Förderung richtet sich an Haushalte mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 80.000 Euro. Für bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren erhöht sich diese Einkommensgrenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind. Für Familien mit zwei oder mehr Kindern liegt die Grenze damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2026 neu zugelassen werden. Förderanträge können voraussichtlich erstmals im Laufe des Monats Mai 2026 online gestellt werden. Die Förderung kann auch rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 01. Januar 2026. Die Förderhöhe ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 Euro betragen.

Weitere Informationen zur E-Auto-Förderung hat das Bundesumweltministerium zusammengestellt. Die Übersicht enthält ergänzende Hinweise zu Voraussetzungen, Antragstellung und Förderhöhe. 

Reform der privaten Altersvorsorge

Die private Altersvorsorge wird neu aufgestellt. Darauf basierend soll eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge die bisherige »Riester-Rente« beziehungsweise das »Riester-Sparen« ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu bereits zentrale Eckpunkte vorgestellt.

Für bereits bestehende Riester-Verträge gilt ein Bestandsschutz, sofern sie vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen sind. Sparer können ihren bestehenden Riester-Vertrag daher wie gewohnt fortführen und weiterhin von der steuerlichen Förderung profitieren.

Neue Produktkategorien für die Altersvorsorge

Künftig sollen zwei Produktkategorien zur Auswahl stehen. Zum einen werden Altersvorsorgedepots, einschließlich Standarddepots angeboten, zum anderen Garantieprodukte. Zusätzlich können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. Risikoaverse Anleger werden voraussichtlich ein Garantieprodukt bevorzugen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen dazu, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird. Je nach Produkt können dies 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge sein.

Die genannten neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1. Januar 2027 offeriert werden.

Kinderzulage und Sonderausgabenabzug

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro. Der Höchstbetrag liegt bei 300 Euro pro Kind und wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht.

Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.

Die Beiträge und Zulagenansprüche, bestehend aus Grund- und Kinderzulagen, können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft anschließend, ob dem Sparer beziehungsweise Steuerpflichtigen ein über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Künftig wird außerdem der förderberechtigte Personenkreis erweitert. Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

Quelle: Steuerfreie Entlastungsprämie: BR-Drs. 223/26 (B) vom 8.5.2026; E-Autos: Bundesumweltministerium: „Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung“, Stand: 14.4.2026; Altersvorsorgereformgesetz: BMF: „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“, Stand: 5.5.2026; BR-Drs. 206/26 (B) vom 8.5.2026; § 15 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes