Ertragsteuerliche Betrachtung für Influencer & Co.

Dank Social Media ergeben sich für viele Menschen völlig neue Verdienstmöglichkeiten. Der eine verdient, weil er seine Follower mit täglichen Videos oder Blogs an seinem Leben teilhaben lässt. Der andere testet medienwirksam Produkte. All diese Aktivitäten ruft das Finanzamt auf den Plan, wenn daraus Einnahmen erzielt werden. In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche steuerliche Abgrenzungsprobleme.

27. Januar 2020
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1. Hobby oder steuerlich relevante Einkünfte?

Wie bei den Sammelauskunftsverfahren an die Auktionsplattform ebay oder dem »Aufspüren« von Vermietern über das Portal airbnb, versucht die Finanzverwaltung vermehrt, Influencer & Co. ausfindig zu machen und zu prüfen, ob diese nur ein Hobby ausüben oder ob ihre Tätigkeiten über Social-Media-Kanäle bereits einen steuerlich relevanten Neben- oder Hauptverdienst darstellen.

Oftmals beginnt die Tätigkeit eines Influencers als Hobby und wird erst nach einiger Zeit steuerlich relevant. Hier stellt sich die Frage, ob dem Finanzamt bereits die ersten Aktivitäten über Facebook, Twitter oder Instagram angezeigt werden sollten. Die Antwort lautet ja. Denn besteht von Anfang an eine Gewinnerzielungsabsicht, muss das Finanzamt die Anlaufverluste steuerlich berücksichtigen.

Beispiel:

Blogger B startet einen Videoblog für Produkttests. Je höher die Anzahl der Follower ist, umso mehr kann er hierdurch verdienen. Zu Beginn seiner Videoblogs erzielt er noch keine Einnahmen, hat aber bereits verschiedene Aufwendungen (Kauf einer Videokamera, Aufwendungen für verschiedene Seminare etc.) zu verzeichnen.

Kann B dem Finanzamt glaubhaft nachweisen, dass er von Anfang an eine Gewinnerzielungsabsicht hat, dann muss das Finanzamt diese Anlaufverluste auch steuerlich berücksichtigen. Etwaige Steuerbescheide werden aber regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erfolgen oder nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig erlassen.

Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht (BFH 19.11.85, VIII R 4/83 zu einem Großhandelsunternehmen). Hier werden Anlaufverluste in den ersten Jahren regelmäßig als »normal« unterstellt. Ist eine Tätigkeit aber typischerweise der Privatsphäre zuzuordnen, kann eine Liebhabereivermutung auch bereits von Anfang an, also mit Beginn der Tätigkeit ausgelöst werden.

Wie lange unschädliche Anlaufverluste in Betracht kommen, hängt nicht zuletzt von der Branche ab, in der der Steuerpflichtige tätig ist. Hierbei sind auch außergewöhnliche, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Ereignisse zu berücksichtigen (BFH 31.8.93, I B 135/92). Die Prüfung der Liebhaberei kommt demnach grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Anlaufphase vorüber ist. Sie dauert in der Regel mindestens fünf Jahre an (BFH 23.5.07, X R 33/04).

Vor einer Liebhabereiprüfung ist jedoch zunächst zu klären, im Rahmen welcher Einkunftsart der Steuerpflichtige tätig wird, da gegebenenfalls einkunftsspezifische Besonderheiten greifen (BFH 29.3.01, IV R 88/99).
Wird eine Liebhaberei festgestellt, hat dies lediglich Auswirkungen auf die Ertragsteuern und nicht auf die Umsatzsteuer. Denn nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG gilt Folgendes: »Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt …«

2. Freiberufliche versus gewerbliche Tätigkeiten

Hier einige Überlegungen zu typischen Praxisfällen, ob Social-Media-Aktivitäten freiberuflich oder gewerblich sind:

2.1 Videos über Produkttests

Testet ein Influencer in Videos Produkte nach den konkreten Vorgaben seines Auftraggebers und schreibt er dazu kurze Blogs, dann liegen keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor. Denn in diesem Fall ist die Tätigkeit schon ihrer Funktion nach nicht durch die journalistentypische kritische Auseinandersetzung mit Informationen und Stellungnahmen zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet geprägt. Da vielmehr die unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben des Auftraggebers im Vordergrund steht, erzielt der Influencer hier gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG (BFH 16.9.14, VIII R 5/12).

2.2 Nachhilfe-Videos

Ein Influencer stellt Videos ins Netz, in denen er Schülern und Studenten Nachhilfe für bestimmte Fächer gibt. Er ist in diesen Videos nicht zu sehen, sondern nur zu hören. Einkünfte aus unterrichtender Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegen hier nicht vor, da eine persönliche Beziehung zwischen dem Influencer und den Schülern fehlt.

2.3 Blogger

Erhält ein Blogger beispielsweise durch das Verkaufen von Anzeigenformaten Geld von Unternehmen, dann ist er gewerblich tätig.

Berichtet ein Influencer allerdings in Text-Blogs zum Beispiel eigenverantwortlich über die Musikszene, können hieraus Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit vorliegen.

Praxistipp

Die Abgrenzung (freiberuflich versus gewerblich) ist mitunter alles andere als einfach. Hier empfiehlt es sich, die Einkünftequalifikation rechtzeitig mit dem Finanzamt zu klären, um etwaige Nachzahlungen (wie etwa für die Gewerbesteuer) im Zuge einer späteren Betriebsprüfung zu vermeiden.

Wer als Einzelunternehmer sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt, kann durch die eindeutige Trennung der Tätigkeiten (organisatorisch und in der Buchführung) auch eine steuerliche Trennung erreichen. Falls eine Trennung aber nicht leicht und einwandfrei möglich ist, werden die Einkünfte der Einkunftsart zugeordnet, die ihr das Gepräge gibt.

Exkurs Künstlersozialversicherung

Nicht nur aus ertragsteuerlicher Sicht ist die Art der Tätigkeit zu beurteilen. Hier ist insbesondere an die Künstlersozialversicherung zu denken, die auch für Influencer verpflichtend sein kann.

Über die Künstlersozialversicherung werden über 185.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen – wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

 

3. Ermittlung der Einnahmen

Ist die Frage geklärt, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht, sind die verschiedenen Einnahmen zu betrachten, die der Influencer durch seine Social-Media-Präsenz bezieht. Unproblematisch sind Einnahmen, die ihm in Geld zufließen.

Doch was viele Influencer gerne vergessen: Bekommen sie Produkte oder Dienstleistungen von Firmen »geschenkt«, um bei ihren Followern dafür offen oder verdeckt zu werben, sind hierfür ebenfalls Betriebseinnahmen zu erklären. Hier ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um einen Tausch oder tatsächlich um ein Geschenk handelt (vgl. hierzu auch Homuth, NWB 18, Nr. 26, S. 1891).

Da ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraussetzt, ist eine Unentgeltlichkeit nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist (R 4.10 Abs. 4 S. 1 und S. 2 EStR). In diesen Fällen handelt es sich um einen Tausch. Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG).

Auch bei einem Geschenk hat der Influencer den erhaltenen Wert zu versteuern. Erhält ein Influencer von einem Unternehmen ein Gratisprodukt als Geschenk zugesandt, sollte er schriftlich festhalten, wie hoch der Verkaufspreis für dieses Produkt ist. Dazu sollten Vergleichsangebote ermittelt und aufbewahrt werden.

Von einer Erfassung als Geschenk kann jedoch abgesehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dem Influencer wurde ein Produkt ungefragt oder lediglich zum Testen zugesandt. Schickt er das Produkt zeitnah wieder zurück, ist ihm keine Einnahme zugeflossen. Nachweise über Schriftverkehr und Rücksendungen sollten aufbewahrt werden.
  • Das Unternehmen, das dem Influencer das Produkt geschenkt hat, bestätigt, dass es die Steuer für diese Zuwendung pauschal nach § 37b EStG übernommen hat. In diesem Fall muss keine Einnahme versteuert werden. Der Nachweis zu § 37b EStG ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren.

4. Betriebsausgaben für »geschenkte« Produkte

Sind die »geschenkten« Produkte zum Weiterverkauf bestimmt, dann handelt es sich um Umlaufvermögen. Es liegen Anschaffungskosten vor, die bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung grundsätzlich (Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG beachten) als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Handelt es sich bei den »geschenkten« Produkten um abnutzbare Gegenstände, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind und dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen (Anlagevermögen), liegen Anschaffungskosten vor, die abzuschreiben sind. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern sind nach § 6 Abs. 2, 2a EStG folgende Szenarien denkbar:

Grundsatz: Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,

  • Anschaffungskosten bis 250 Euro: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflichten (Wahlrecht),
  • Anschaffungskosten ab 250,01 Euro bis 800 Euro: Sofortabzug oder Poolabschreibung eines Sammelpostens (Wahlrecht),
  • Anschaffungskosten ab 800,01 Euro bis 1000 Euro: Poolabschreibung über 5 Jahre (Wahlrecht),

Wahlrecht Sammelposten:

  • nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter ab 250,01 Euro bis 1000 Euro.

Für Zugänge vor 2018 gelten folgende Werte:

  • 150 Euro anstatt 250 Euro sowie
  • 410 Euro anstatt 800 Euro.

Fazit

Steuerberater werden künftig vermehrt mit Gewinnermittlungen für Influencer beschäftigt sein. Hier gilt es, die zahlreichen Besonderheiten zu kennen und umzusetzen.

Sprechen Sie gern Ihren persönlichen Berater an.