Grundentlastungsbetrag: Wann liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor?

Wann liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor und beeinflusst so den Grundentlastungsbetrag einer alleinerziehenden Person? Ein Beispiel. 

05. Juni 2023
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Seit dem Jahr 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal bei 4.260 Euro pro Jahr (davor waren es 4.008 Euro). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Es kam zu folgenden Ergebnissen:

Nimmt eine alleinerziehende Mutter neben ihren Kindern zwei syrische Brüder, von denen einer volljährig und einer minderjährig ist, in ihren Haushalt auf, so ist die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft mit dem volljährigen Syrer widerlegt, wenn dieser als Mieter im Haushalt wohnt. Denn als Mieter ist er typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt und typischerweise auch nicht verpflichtet, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Steuerpflichtigen zu leisten.

Die gesetzliche Vermutung erfasst lediglich einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebt, sondern aufgrund einer persönlichen Beziehung zum Steuerpflichtigen (beispielsweise als Freund oder Freundin) dort wohnt und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2023, Az. 6 K 6205/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234646