Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen
Der Investitionsabzugsbetrag ist für viele ein wichtiges steuerliches Gestaltungsinstrument. Er ermöglicht es, geplante Investitionen bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, wie die maßgebliche Gewinngrenze zu ermitteln ist.

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags setzt nach dem Einkommenssteuergesetz unter anderem voraus, dass eine bestimmte Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung beziehungsweise der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
Wann der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden kann
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Der Investitionszeitraum beträgt drei Jahre.
Da der Gesetzgeber mit dieser Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten.
Streitpunkt: Welcher Gewinn ist maßgeblich?
In der Praxis bleibt umstritten, wie die festgelegte Gewinngrenze genau zu bestimmen ist. Fraglich ist insbesondere, ob ausschließlich der reine Bilanzgewinn zählt oder ob auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag geltend, den das Finanzamt jedoch nicht berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, dass der Gewinn mehr als 200.000 Euro betrage, weil durch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Gewerbesteuer ein über dem Grenzbetrag liegender Gewinn entstehe. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Dieser hat die Entscheidung damit begründet, dass die Gewinngrenze sich nach dem steuerlichen Gewinn richtet. Außerbilanzielle Korrekturen können somit entscheidend sein und sind deswegen zu berücksichtigen.
Quelle: BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, § 7g Abs. 1 S. 2 EStG; § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG
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