Kein Arbeitslohn bei Abschiedsfeier des Arbeitgebers

Unter welchen Voraussetzungen gilt ein Arbeitgeber-Empfang zum Ruhestand nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

28. Mai 2026
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Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand, entsteht beim ausscheidenden Arbeitnehmer nicht automatisch Arbeitslohn. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers einzuordnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Empfang zur Verabschiedung und Nachfolge

Ein Geldinstitut richtete im Jahr 2019 in seinen Geschäftsräumen einen Empfang aus. Anlass war die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden sowie die Vorstellung seines Nachfolgers. Für die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium zuständig, welches eine Mitarbeiterin aus dem Personalbereich leitete. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Kriterien zusammengestellt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Vertreter des öffentlichen Lebens aus Politik und Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Auch Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern, kulturellen Einrichtungen sowie der Presse nahmen teil. Zusätzlich waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.

Finanzamt wertete Kosten als Arbeitslohn

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Für die darauf entfallende Lohnsteuer nahm das Finanzamt die Bank in Haftung. Zur Begründung wurde auf die Lohnsteuerrichtlinien verwiesen, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers als Arbeitslohn gelten, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 Euro pro Gast betragen.

Gerichte kamen zu anderer Bewertung

Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof beurteilten den Fall allerdings anders.

Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt. Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Gäste im Rahmen eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob eine Veranstaltung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist,  muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Wichtig ist der Anlass der Feier, die Rolle des Gastgebers, die Gästeliste,  der Veranstaltungsort sowie der betriebliche oder berufliche Charakter des Festes.

Beruflicher Charakter stand im Vordergrund

Diese Grundsätze hatte der Bundesfinanzhof bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt. Nun wurden sie auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.

Im dargestellten Streitfall des Geldinstitutes hatte die Verabschiedung überwiegend beruflichen Charakter. Sie bildete den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber und war damit noch Teil seiner Berufstätigkeit. Hinzu kam, dass mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers verbunden war. Auch die weiteren Umstände sprachen für ein Fest des Arbeitgebers: Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf, bestimmte die Gästeliste und richtete den Empfang in den eigenen Räumlichkeiten aus.

Teilnahme der Familie unerheblich

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen, verdeutlichte der Bundesfinanzhof zudem, dass auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und dessen Familienangehörigen entfallenden Kosten keinen Arbeitslohn darstellten. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme der Familienangehörigen – wie im entschiedenen Streitfall – gesellschaftsüblich ist.

Bedeutung für die Praxis

Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter übernehmen können, ohne dass dadurch zwangsläufig lohnsteuerliche Nachteile entstehen.  Entscheidend ist, dass die Gestaltung der Veranstaltung einer betrieblichen Feier entspricht.

Quelle — BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, https://www.iww.de/BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 28.1.2003, Az. VI R 48/99