Steueränderungen 2026: Mehr Entlastung für Ehrenamt, Pendler, Gastronomie und Vereine

Erhöhte Übungsleiterpauschale, Anpassungen bei der Entfernungspauschale, Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit und einiges mehr. Diese steuerlichen Änderungen gelten ab 2026.

12. Januar 2026
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Auch im Jahr 2026 gibt es wieder zahlreiche steuerliche Änderungen. Diese sollen das Steuerrecht vereinfachen und für Entlastungen sorgen.

Höhere Pauschalen für Ehrenamt und Übungsleiter

Allgemeines ehrenamtliches Engagement sowie die nebenberufliche Tätigkeit als Trainer, Chorleiter oder in einem Prüfungsausschuss im Auftrag gemeinnütziger Organisationen oder öffentlicher Einrichtungen wird attraktiver. Denn die Freibeträge für Aufwandsentschädigungen steigen. So beträgt die Übungsleiterpauschale nun 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale 960 Euro.

Pendler profitieren von neuer Entfernungspauschale

Schluss mit der Staffelung bei der Entfernungspauschale! Ab dem ersten Kilometer gilt einheitlich 38 Cent. Das entlastet Millionen Berufspendler und gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Förderung von Gewerkschaftsbeiträgen

Gewerkschaftsbeiträge können zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag  abgezogen werden. Bisher haben sich diese bei vielen Arbeitnehmern nicht ausgewirkt, wenn die Werbungskosten insgesamt nicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro lagen.

Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden

Der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien wurde von 1.650 Euro auf 3.300 Euro bei Einzelveranlagung und bei Zusammenveranlagung auf 6.600 Euro erhöht

Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

Die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bis zum Jahr 2035 verlängert. Die Steuerbefreiung  gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 zugelassen werden

Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants und für Verpflegungsdienstleistungen ist ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt worden. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Getränke, für die weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 Prozent angewendet wird. Ein kleines Déjà-vu, denn bereits in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt der ermäßigte Steuersatz als temporäre Maßnahme zur Unterstützung der Gastronomie während der Corona-Krise. Seit dem 1. Januar 2024 wurde wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent erhoben. Ziel der dauerhaften Senkung ist es, die Gastronomiebranche wirtschaftlich zu entlasten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Denn Speisen, die geliefert oder zum Mitnehmen angeboten werden, unterliegen bereits dem ermäßigten Steuersatz.

Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit

Auch im Bereich der Gemeinnützigkeit sind Vereinfachungen beschlossen worden:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro,
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro,
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften, zum Beispiel Vereinen, mit Einnahmen unter 50 000 Euro,
  • Einführung von E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck und
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit.

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung brauchten (Wahlrecht) eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn …

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und
  • nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

Durch die neue Fassung gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe nicht mehr als
30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Satz 1 ist in allen offenen Fällen anwendbar. Satz 2 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Dann ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die betriebsbezogenen Aufwendungen (z. B. Strom) sind weiterhin abzugsfähig

Quelle: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 - S 7220/00023/014/027; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372