Personalberatung – Meine Mitarbeiter und ich

Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich steuerfrei. Wir zeigen, welches Zubehör ebenfalls steuerfrei ist – und welches eben nicht.

01. März 2024
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Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat darauf hingewiesen, was gilt, wenn neben einem (Elektro-)Fahrrad auch das entsprechende Fahrradzubehör vom Arbeitgeber überlassen wird.

Beispiele für begünstigtes Zubehör

  • Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile (zum Beispiel Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte)
  • andere angebaute Träger
  • modellspezifische Halterungen

Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig.

Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör

  • Fahrerausrüstung (zum Beispiel Helm und Kleidung)
  • in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (zum Beispiel Smartphone, mobiles Navigationsgerät)
  • Gegenstände (zum Beispiel Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb)

Die Überlassung eines betrieblichen Smartphones an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist allerdings unabhängig vom Fahrrad steuerfrei möglich.