Aktuelles zum Transparenzregister

Seit mehr als zwei Jahren sind die Vorschriften zum »Transparenzregister«, das im neuen Geldwäschegesetz verankert wurde, in Kraft. Hierdurch wurden Meldepflichten für Unternehmen in der Rechtsform wie zum Beispiel der GmbH, KG oder oHG geschaffen.

23. November 2022
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Die Meldungen müssen online auf der Webseite des Transparenzregisters vorgenommen werden. Unternehmen mit der Rechtsform der GbR oder Einzelunternehmen treffen keine Pflichten. Die für die Einhaltung und Kontrolle der Pflichten zuständige Behörde, das Bundesverwaltungsamt (BVA), hat nun angefangen, die Meldepflichten verstärkt zu kontrollieren und festgestellte Verstöße mit Bußgeldern zu belegen.

Das Transparenzregister zielt darauf ab, die hinter den Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Wirtschaftlich Berechtigter kann nur eine natürliche Person sein, die mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile einer Gesellschaft hält oder auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt. Eine mittelbare Kontrolle ist ausreichend. Verstöße können durchaus hohe Bußgelder nach sich ziehen. Das BVA hat hierfür einen Bußgeldkatalog geschaffen, welchen die Verfolgungsbehörden anzuwenden haben. Für Verstöße gilt ein Mindestbußgeld von 500 Euro. Je nach Umsatzgröße/Jahresbilanzsumme werden hierauf Multiplikatoren angewendet, so dass sich die Geldbuße vervielfachen kann.

Meldefiktion soll Aufwand reduzieren

Keine Meldung an das Transparenzregister ist allerdings notwendig und eine Sanktion damit ausgeschlossen, wenn sich die notwendigen Angaben des wirtschaftlich Berechtigten vollständig aus anderen öffentlich verfügbaren und elektronisch abrufbaren inländischen Registern ergeben, namentlich aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister. Es reicht aus, wenn die notwendigen Daten sich insgesamt aus verschiedenen Registern ergeben. Die notwendigen Daten des wirtschaftlich Berechtigten sind:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • Staatsangehörigkeit.

Diese »Meldefiktion« greift aber in vielen Fällen nicht, zum Beispiel weil schon länger keine Änderungen im Gesellschafterkreis erfolgten und daher die Gesellschafterliste nicht auf dem aktuellen Rechtsstand ist. Häufig weichen auch bei der KG die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen von der Kapitalbeteiligung ab. Letztere ist aber gerade bei der KG nicht im Handelsregister eingetragen.

Fragen und Antworten bei transparenzregister.de

Die Prüfung der Meldepflicht bzw. der Meldefiktion kann im Einzelfall recht kompliziert sein. Auf der Homepage des Transparenzregisters lässt sich ein Fragen-Antwort-Katalog finden, der eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen zu klären versucht. Dieser beinhaltet auch Klarstellungen und Nichtbeanstandungsregeln, wie beispielsweise zum fehlenden Ausweis der prozentualen Beteiligung von GmbH-Gesellschaftern in der Gesellschafterliste.

Aufgrund der vermehrten Überprüfungen durch das BVA sollten alle Unternehmen, ihre Meldepflicht prüfen und ihr ggf. unverzüglich nachkommen. Denn auch wenn der Verstoß gegen die Meldepflicht schon länger vorliegt, ist davon auszugehen, dass das aktive Handeln letztlich bei einer Bußgeldfestsetzung positiv berücksichtigt wird. Sollten Sie bei der Prüfung Ihrer Pflichten und einer Meldung an das Transparenzregister Unterstützung benötigen, sollten Unternehmen sich an einen Rechtsanwalt wenden. Steuerberater sind hierzu aufgrund der Einschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht befugt.