Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Umschulungskosten können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Doch warum?

07. Juni 2023
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Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetz begründet.

Wann sind Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzbar?

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 

Ist dies nicht der Fall, dann scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus. Dann bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr.

Da während einer Umschulung oft keine beziehungsweise nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

Quelle: BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234824