Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab Juli in der Pipeline

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, die Beitragssätze zur Pflegeversicherung neu festzusetzen. Was der Gesetzentwurf vorsieht.

06. Juni 2023
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Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2022 entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Ein Gesetzentwurf liegt nun vor.

Aktuelle Beitragssätze bei der Pflegeversicherung

Derzeit gelten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach 
Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein: 3,05 Prozent (AG: 1,525 Prozent; AN: 1,525 Prozent)
  • Kinderlose: 3,40 Prozent (AG: 1,525 Prozent; AN: 1,875 Prozent)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 Prozent (AG: 1,025 Prozent; AN: 2,025 Prozent)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 Prozent (AG: 1,025 Prozent; AN: 2,375 Prozent)

Das enthält der Gesetzesentwurf

Ab Juli 2023 ist Folgendes geplant: Bei kinderlosen Mitgliedern soll ein Beitragssatz von 4 Prozent gelten. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 Prozent vorgesehen. Ab zwei Kindern soll der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt werden (maximal also 1 Prozent). Der Abschlag soll aber nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder …

  • ohne Kinder: 4 Prozent (AG: 1,7 Prozent; AN: 2,3 Prozent)
  • mit einem Kind: 3,40 Prozent (lebenslang: AG: 1,7 Prozent; AN: 1,7 Prozent)
  • mit zwei Kindern: 3,15 Prozent (AG: 1,7 Prozent; AN: 1,45 Prozent)
  • mit drei Kindern: 2,90 Prozent (AG: 1,7 Prozent; AN: 1,2 Prozent)
  • mit vier Kindern:  2,65 Prozent (AG: 1,7 Prozent; AN: 0,95 Prozent)
  • ab fünf Kindern: 2,4 Prozent (AG: 1,7 Prozent; AN: 0,7 Prozent)

In Sachsen sollen AG 1,2 Prozent zahlen. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der AN-Anteil, zum Beispiel für Mitglieder ohne Kinder: 4 Prozent (AG: 1,2 Prozent; AN: 2,8 Prozent).

Quelle: Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, Regierungsentwurf vom 5.4.2023