Vielfalt und Vorteile der Beschäftigung von Rentnern

Der Personalmangel macht vor keinem Betrieb halt. Immer mehr offene Stellen bleiben unbesetzt und eine kurzfristige Neubesetzung gestaltet sich oft schwierig. Neben der klassischen Mitarbeitersuche sollte auch die Beschäftigung von Ruheständlern als Lösung in Betracht gezogen werden. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die verschiedenen Aspekte der Beschäftigung von Rentnern und zeigen auf, warum es sich für alle Beteiligten lohnt.

19. Oktober 2023
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Die Beschäftigung von Rentnern gewinnt in der heutigen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Laut aktuellen Studien entscheiden sich immer mehr Senioren dafür, auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aktiv im Arbeitsleben zu bleiben. Gleichzeitig erkennen Unternehmen die vielen Vorteile, die erfahrene und motivierte Ruheständler mit sich bringen. Auch die Bundesregierung hat das Potenzial erkannt und fördert die Beschäftigung von Rentnern durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ab dem 1. Januar 2023: Seitdem können Rentner beliebig viel zu ihrer bestehenden Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.

Bedeutung von Rentnern in der Arbeitswelt

Die steigende Lebenserwartung führt dazu, dass Menschen länger arbeitsfähig bleiben. Zudem verfügen Rentner über wertvolle Erfahrungen und Fachwissen. Warum das nicht nutzen und mit dem Engagement von Rentnern dem Fachkräftemangel entgegenwirken? Welche Vorteile Unternehmen, aber auch die Senioren von einer Beschäftigung während der Rente haben, haben wir hier einmal zusammengefasst.

Vorteile für Unternehmen:

  • Rentner erhöhen die Vielfalt und Altersmischung im Unternehmen.
  • In der Praxis tragen Erfahrung und Gelassenheit von Rentnern zu einem positiven Arbeitsklima bei.
  • Ruheständler können als Mentoren für jüngere Mitarbeiter fungieren.

Vorteile für Rentner:

  • Zusätzliches Einkommen erhöht die finanzielle Unabhängigkeit.
  • Rentner haben die Möglichkeit, soziale Kontakte zu pflegen und neue Freundschaften zu schließen.
  • Die Übernahme von Aufgaben fördert die mentale sowie geistige Gesundheit.
  • Die Weiterbeschäftigung bietet die Chance, persönliche Interessen und Ziele weiterzuverfolgen.

Grundlagen des Rentenbezugs

Rentenansprüche sind individuell, da sie sich aus dem jeweils versicherten Einkommen während der Erwerbstätigkeit und der versicherten Zeit errechnen. Darüber hinaus können besondere Elemente des sozialen Ausgleichs (beispielsweise Zeiten für Kindererziehung und Pflege) einen zusätzlichen Einfluss haben. 

Grundsätzlich werden folgende Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt:

Im Folgenden beziehen wir uns auf die »Rente wegen Alters«. Die beiden anderen Rentenarten werden nicht behandelt.

Das gesetzlich festgelegte Alter, in dem Arbeitnehmer ohne Abschläge in den Ruhestand gehen können, wird als »Regelaltersgrenze« bezeichnet. Für vor dem Jahr 1947 Geborene liegt die Grenze bei 65 Jahren. Für Personen, die zwischen 1947 und 1963 geboren sind, wird die »Regelaltersgrenze« stufenweise angehoben (Abbildung 1) bis zum Alter von 67 Jahren, die für Arbeitnehmer ab Geburtsjahr 1964 gilt.

Voraussetzung für diese Regelaltersrente ist, dass der Versicherte 5 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Berücksichtigt werden unter anderem eigene Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus Pflegezeiten, aus Wehr- und Zivildienst, aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus Minijobs.

Neben der Regelaltersgrenze gibt es die sogenannten vorgezogenen Altersrenten. Dazu gehören unter anderem:

  • die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre)
  • die Altersrente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre)

Für die genannten Rentenarten gibt es unterschiedliche Voraussetzungen und Merkmale (Abbildung 2).

Eine Besonderheit der Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre) ist, dass sie unter Inkaufnahme von Abschlägen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden kann. Dabei wird die Rente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs um 0,3 Prozent gekürzt. Dieser Abschlag ist gesetzlich auf maximal 14,4 Prozent festgelegt. Das bedeutet, ein früherer Rentenbeginn von maximal 48 Monaten in Abhängigkeit des Geburtsjahres ist möglich.

Hinzuverdienst: Neue Regelung seit 1. Januar 2023

Vor der COVID 19-Pandemie lag die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro. Damit war es möglich, einen Minijob auszuüben, ohne dass dies zu einer Kürzung der Rentenleistungen führte. Überschritt der Hinzuverdienst diese Grenze, kam es zu einer Kürzung der Altersrente. Während der Pandemie wurde die Grenze jedoch auf circa 46.000 Euro angehoben. Damit sollten Arbeitnehmer, die vorzeitig in den Ruhestand gegangen waren, zur Rückkehr bewegt werden. Diese waren jedoch nur bereit, zurückzukehren, wenn sich ihr Zusatzverdienst nicht auf ihre Rente auswirkte. Aus diesem Grund wurden Anpassungen vorgenommen und die Einkommensgrenze angehoben. Mit den letzten Änderungen zu Beginn des Jahres 2023 wurde die Einkommensgrenze für Altersrenten vollständig abgeschafft.

Wie diese Renten sozialversicherungstechnisch behandelt werden, zeigt die folgende Abbildung. Dabei werden die einzelnen Sozialversicherungen sowie die Altersvollrente vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze dargestellt.

Welche Möglichkeiten bietet die »Teilrente«?

Im Gegensatz zur Vollrente, bei der die Altersrente sofort in voller Höhe ausgezahlt wird, besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Rente, die »Teilrente«, zu beziehen. Altersrentner können hierfür einen festen Prozentsatz zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente wählen. Damit soll dem Versicherten der Übergang in den Ruhestand erleichtert werden, da er selbst bestimmen kann, in welchem Umfang er noch arbeiten oder in Rente gehen möchte. Gleichzeitig kann ein Teilrentenbezug die spätere Rente erhöhen. Denn der Teil der Rente, der nicht in Anspruch genommen wird, erhält später einen geringeren Abschlag. Im Rahmen eines geplanten Hinzuverdienst hat die Teilrente, im Gegensatz zur Vollrente, den Vorteil, dass der Versicherte weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld hat.

Versorgungswerke für Apotheker

Eine Besonderheit stellt die Alterssicherung über Versorgungswerke dar, die je nach Bundesland eigene, teilweise von der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Regelungen, aufweisen. Hier ist im Einzelfall, in Abhängigkeit des Versorgungswerkes zu prüfen, welche speziellen Regelungen zu berücksichtigen sind.

Arbeitsvertrag und Weiterbeschäftigung

Was Sie aus rechtlicher Sicht beachten sollten? Rechtsanwalt Daniel Roth gibt dazu einen abschließenden Hinweis. Denn grundsätzlich endet ein Arbeitsverhältnis nicht zwangsläufig mit dem Renteneintritt. Im Arbeitsvertrag können die Parteien ein Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehungsweise Eintritt des Rentenbezugs vereinbaren. In einem solchen Fall sind anschließend für eine Weiterbeschäftigung mehrere Möglichkeiten denkbar.

Durch eine zusätzliche Vereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag kann das Arbeitsverhältnis beliebig oft verlängert, beziehungsweise dessen Ende hinausgeschoben werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechende Verlängerungsvereinbarung noch vor der Beendigung eines bestehenden Arbeitsvertrages erfolgt.

Sollte es indes zu einer Pause zwischen Ende der Beschäftigung und einer weiteren Beschäftigung, nach Erreichen der Regelaltersrente kommen, verbliebe ausschließlich eine Neueinstellung als Möglichkeit. Eine Verlängerung wäre dann nicht mehr möglich. Hierbei ist zu beachten, dass wegen der zuvor bestandenen Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, eine Befristung dieser Beschäftigung ohne Sachgrund nicht erfolgen kann und insoweit nur ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden könnte. Eine Befristung mit Sachgrund bliebe allerdings weiterhin möglich. Gründe für eine Befristung mit Sachgrund könnten beispielsweise eine Vertretungstätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Projektes sein.

In jedem Fall sollte hier im Vorfeld bei einem spezialisierten Anwalt eine fachkundige Beratung eingeholt werden.