Der »Investitions-Booster« kommt
Ein Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm soll künftig hohe Steuerspareffekte ermöglichen. Was Sie über den »Investitions-Booster« wissen müssen.

Die Bundesregierung möchte kurzfristig die Wirtschaft ankurbeln und viele Unternehmen unterstützen. Das Ziel ist es, der schwachen Wirtschaftsentwicklung in Deutschland entgegenzuwirken. Dafür sind die fünf folgenden wesentlichen Maßnahmen geplant:
1. Degressive Abschreibung (AfA) kommt zurück
Zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen Investitionen schneller steuerlich abschreiben. Der Abschreibungssatz beträgt bis zu 30 Prozent und soll Firmen motivieren, kurzfristig zu investieren.
Hinweis: Anders als im Koalitionsvertrag vorgesehen, gilt die Regelung nicht nur für sogenannte »Ausrüstungsinvestitionen«, sondern für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
2. Körperschaftsteuer wird gesenkt
Die Steuer für Kapitalgesellschaften (wie GmbHs) soll ab 2028 jedes Jahr um 1 Prozent-Punkt sinken – von aktuell 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032. Dafür werden auch andere Gesetze angepasst, etwa zur Kapitalertragsteuer.
3. Günstigere Thesaurierungsbesteuerung
Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen die Gewinne, anders als Kapitalgesellschaften, sofort komplett versteuern. Falls der Gewinn nicht in voller Höhe für die private Lebensführung benötigt wird, können diese Gewinne im Betrieb belassen werden.
Zurzeit ist dieses Verfahren kompliziert und hat kaum steuerliche Vorteile, da eine Besteuerung auf der ersten Stufe von 28,25 Prozent auf die thesaurierten Gewinne anfällt. Erst bei tatsächlicher »Ausschüttung« fallen nochmals 25 Prozent Steuern an (2. Stufe).
Durch die Senkung der Besteuerung auf der ersten Stufe in diesem Verfahren soll die Thesaurierung in den nächsten Jahren attraktiver werden. Die geplante Besteuerung soll …
- 2028/2029 zunächst 27 Prozent,
- 2030/2031 dann 26 Prozent
- und ab 2032 schließlich 25 Prozent betragen.
So soll eine gleichmäßige Besteuerung zwischen verschiedenen Unternehmensformen erreicht werden.
4. Neue Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Kauft ein Unternehmen ein neues E-Auto (reiner Elektroantrieb), können 75 Prozent der Kosten im ersten Jahr abgeschrieben werden. Danach folgen …
- 10 Prozent im zweiten Jahr,
- 5 Prozent in den nächsten zwei Jahren,
- 3 Prozent und
- 2 Prozent in den nächsten Jahren.
Die Regelung gilt für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
5. Dienstwagenregelung für E-Autos verbessert
Bisher gilt der günstige Steuersatz (1 Prozent von 1/4 des Bruttolistenpreises) nur für E-Autos unter 70.000 Euro. Diese Grenze soll ab dem 1. Juli 2025 auf 100.000 Euro steigen.
Auch für Arbeitnehmer, denen ein E-Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, gilt diese Regelung.
Final möchten wir Sie aber noch darauf hinweisen, dass es sich zurzeit nur um einen Gesetzesentwurf handelt. Der Bundesrat soll voraussichtlich am 11. Juli über das Gesetz final abstimmen.