Facharztweiterbildung kein Teil der Erstausbildung

Wer darf bis zu welchem Zeitpunkt Kindergeld beziehen? Keine einfache Frage. Wir beleuchten sie mit Blick auf die Facharztweiterbildung.

15. August 2022
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Erst im Mai haben wir Ihnen in einem Beitrag einen Überblick gegeben, wann ein Kind eigentlich steuerlich noch ein Kind ist und somit auch der Kindergeldbezug besteht. Dass die Frage, ob es sich bei Weiterbildungsmaßnahmen um eine einheitliche Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt, Dauerbrenner vor Gericht ist, haben wir dabei schon angekündigt.

Ist die Weiterbildung zum Facharzt Teil der Erstausbildung?

Nun gab es diesbezüglich (wieder einmal) ein neues Urteil. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob die Weiterbildung zum Facharzt nach abgeschlossenem Medizinstudium noch Teil der Erstausbildung ist. Das Gericht entschied dagegen und führte zur Begründung aus, dass das Berufsziel des Kindes nicht das alleinige Entscheidungskriterium ist. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Mit seinem Urteil vom 22. September 2022 schloss sich der Bundesfinanzhof der Meinung des Finanzgerichts an.

Die Facharztweiterbildung stellt somit keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar. Die Weiterbildungsmaßnahmen in der Facharztausbildung bestehen überwiegend im Erlangen von praktischer Erfahrung. Die praktische Tätigkeit darf aufgrund der zuvor absolvierten ärztlichen Prüfung ausgeübt werden. Die theoretische Wissensvermittlung in der Weiterbildung tritt laut der dem Urteil zugrundeliegenden Weiterbildungsordnung in der Gesamtbetrachtung gegenüber der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in den Hintergrund. Dies stellt gleichzeitig die Begründung dar, weshalb es sich bei der Weiterbildung zum Facharzt nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt. Das Kind erhält seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme.