Gelockerte Sichtweise bei falschem Steuerausweis  in Rechnungen an  Endverbraucher

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz (UStG) hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag. Bei dieser »Strafsteuer« gab es bislang eine strenge Auslegung. Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat sich das aber nun geändert und das Bundesfinanzministerium zeigt sich in einem aktuellen Schreiben großzügiger.

31. Mai 2024
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Bislang bestand eine Steuerschuld für den Mehrbetrag unabhängig davon, ob der falsch ausgewiesene Steuerbetrag beim Leistungsempfänger als Vorsteuer abzugsfähig ist. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall mit einem falschen Steuersatz aber entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Reaktion des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat hierauf nun reagiert: Es entsteht keine Strafsteuer, wenn ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat.

Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Auch die Steuerschuld für einen unberechtigten Steuerausweis soll entfallen, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausgeführt und eine Rechnung mit einem Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat. Auf andere Fälle wie beispielsweise bei Scheinrechnungen soll die einschränkende Auslegung aber nicht anzuwenden sein.

Die Tatsache, dass die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, stellt eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen beziehungsweise plausibel zu begründen ist.

Wer sind Endverbraucher?

Zu den Endverbrauchern zählt die Verwaltung insbesondere Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln (insbesondere Unternehmer bei Leistungsbezug für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne).

Besondere Regelungen bei Mischfällen

In Mischfällen, in denen die gleiche Leistung betreffende Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die vorgenannten Grundsätze nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Es kann weder eine Schätzung noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen.

Berücksichtigung der Leistungsart des Leistungsempfängers

Bei der Beurteilung, ob der Leistungsempfänger als Endverbraucher gehandelt hat, kann die Art der Leistung berücksichtigt werden. Zu Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch bestimmt sind, verweist das Bundesfinanzministerium auf seine Weisungen zu § 3a Abs. 1 UStG (»Ort der sonstigen Leistung«). Dieser Leistungskatalog ist aber unbeachtlich, sofern im Einzelfall feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht wurde.

Ist bei einer Rechnung an Endverbraucher keine Strafsteuer entstanden, ist aus Umsatzsteuersicht keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich.

Einfluss des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers

Nach Meinung der Finanzverwaltung hängt die Steuerschuld aufgrund eines falschen Steuerausweises nicht davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Daher entsteht die Steuer auch, wenn die Rechnung zum Beispiel an einen Kleinunternehmer oder einen Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, erteilt worden ist. Denn auch in diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug (beispielsweise durch eine spätere Option zur Steuerpflicht) nicht gänzlich ausgeschlossen. Das hat das Finanzgericht Köln aber jüngst anders entschieden. Da die Revision anhängig ist, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, Az. III C 2 - S 7282/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240327; FG Köln, Urteil vom 25. Juli 2023, Az. 8 K 2452/21, Rev. BFH: Az. V R 16/23