Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen Grundaufzeichnungen

Im Dezember 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sicherzustellen und Manipulationen zu verhindern.

27. September 2019
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Hierfür hat der Gesetzgeber ein Bündel von Maßnahmen ersonnen. Mit einer Einzelaufzeichnungs- und Belegausgabepflicht wird sichergestellt, dass jeder Verkaufsvorgang im Kassensystem erfasst wird. Um eine Manipulation der einmal erfassten Daten zu verhindern, sollen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die nachträgliche Änderungen unmöglich macht. Um den Forderungen des Gesetzgebers Nachdruck zu verleihen, sieht die Abgabenordnung einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro vor. Den Finanzämtern wurde, um die Einhaltung kontrollieren zu können, das Instrument der unangekündigten Kassennachschau an die Hand gegeben.

Umfang der Einzelaufzeichnungspflicht

Seit 2016 besteht eine gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht. Alle Kassenvorgänge sind laufend zu erfassen und so festzuhalten, dass sie sich in ihrer Entstehung und Entwicklung jederzeit nachvollziehen lassen. Von dieser Verpflichtung können sich ausschließlich Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, aus Praktikabilitätsgründen befreien lassen, wenn sie kein elektronisches Aufzeichnungssystem haben, dass die Einzeldaten ohnehin erfasst.

Belegpflicht betrifft die Ausgabe von Quittungen

Ab dem 1. Januar 2020 besteht eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an Kunden. Eine Pflicht der Kunden zur Mitnahme, wie sie beispielsweise in Italien existiert, besteht hingegen nicht. Der Beleg kann den Kunden entweder in Papierform oder mit dessen Zustimmung in elektronischer Form angeboten werden. Die bloße elektronische Sichtbarmachung ohne die Möglichkeit der Entgegennahme reicht nicht aus.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in elektronischen Aufzeichnungssystemen

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aufweisen.

Diese umfasst drei Bestandteile:

  • ein Sicherheitsmodul
  • ein Speichermedium
  • eine digitale Schnittstelle

Zunächst sorgt das Sicherheitsmodul dafür, dass mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs die Eingaben protokolliert werden. Eine nachträgliche Änderung darf nicht unerkannt möglich sein. Die so dokumentierten Aufzeichnungen werden sodann fälschungssicher auf dem Speichermedium abgelegt. Die Schnittstelle ermöglicht schließlich eine Datenübertragung, beispielsweise für Zwecke der Kassennachschau oder der digitalen Betriebsprüfung.

Was umfasst die Meldepflicht?

Grundsätzlich sind dem zuständigen Finanzamt ab dem 31. Januar 2020 Art und Umfang der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht für alle Änderungen in diesem Bereich. Die Einrichtung der elektronischen Schnittstelle hat sich verzögert, weshalb erstmalige Meldungen ab 2025 möglich sind.

Geldbußen als mögliche Sanktionen

Um den Regelungen Nachdruck zu verleihen, hat der Gesetzgeber einen Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt. Verstöße gegen die vorbezeichneten Pflichten sollen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Was hat es mit der Kassennachschau auf sich?

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es die Kassennachschau. Diese ermöglicht es den Finanzbehörden, unangemeldete Kontrollen im Betrieb durchzuführen. Hierbei können die Mitarbeiter der Finanzverwaltung Zugriff auf die Dokumentation der Kassen wie auch auf die Daten nehmen. Die Nachschau gilt nicht als Außenprüfung. Erhöhte Rechtssicherheit durch die zwangsweise Aufhebung von Vorbehalten der Nachprüfung oder Eintritt einer Änderungssperre tritt folglich nicht ein.